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Im deutschen Reich · 1905-12-01 · Heft 12 (Dezember 1905) · p. 625

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
11 (1905)
Issue
Heft 12 (Dezember 1905)
Article
Justizminister a. D. Schönstedt
Date
1905-12-01
Page
625 (sequence 3)
Language
German
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Justizmimster a. D. Schönstedt. 62o von Richtern Gebrauch macht", so lautete die lakonische Antwort. Und als der Abg. Gyßling, den die Derlegenheitsworte des Ministers nicht befriedigen konnten, erwiderte, daß der Minister für die Regierungsakte der Krone die Verantwortung trage und auf die begründete Beschwerde sachlich wohl nichts Rechtes zu erwidern wisse, da bestätigte der Minister diese Annahme, indem er sich auf die Bemerkung beschränkte: „Ich weiß, daß ich für die Regierungsakte verantwortlich bin, und werde die Verantwortung auch im vollen Umfang tragen." Vor dem Parlament, das merkwürdiger Weife keine Empfindung dafür hatte, welche Geringschätzung gegenüber der Volksvertretung darin lag, wenn der verantwortliche Minister so unverantworlliche Redensarten in einer ernsten Angelegenheit im Munde führte, war die Sache zunächst damit abgetan. Daß die Berufung auf die Prärogative des Königs nicht viel mehr, als eine Redensart war, bedarf kaum des Beweises. Denn der Jnstizminister ist es, der dem Könige die Vorschlagsliste bei Ernennung der Richter unterbreitet und auf diese Liste hat er grundsätzlich — gegen Gesetz und Verfassung — niemals Juden gesetzt, wenn höhere Richterstellen in Frage kamen. Von einer Erörterung darüber, inwieweit auch die Hoheitsrechte . der Krone durch die Verfassung eines konstitutionellen Rechtstaates beschränkt werden, kann deshalb füglich abgesehen werden. Bei der zweiten Lesung des Justizetats im März schnitt der Abg. Justizrat Cassel die unerledigte Frage aufs Neue mit Nachdruck und in sachlich ruhiger Erörterung an. Er legte dar, daß der Minister nicht imstande sei, sich mit dem Schirm der Krone zu decken, sondern daß seine Verantwortlichkeit engagiert sei, weil ihm der Vorwurf der Verfassungsverlktzung gemacht werde. Der Minister schwieg, und wenn je der Spruch „Qui tacet, consentire videtur“ Berechtigung hat, hier war er am Platze. Der Minister mußte durch sein Schweigen bekunden, daß die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht zu widerlegen waren. Daß er es über sich gewinnen konnte, um fich selbst den Anschuldigungen zu entziehen, den König, den zu schützen er kraft seines Amtes und Treueides verpflichtet war, zum Schutze feiner eigenen Person vor sich zu stellen, den Monarchen geradezu zu verdächtigen, daß er an der ungerechten Auslegung und Handhabung der Verfassung nicht unbeteiligt oder gar an erster Stelle beteiligt sei, das mag er mit seinem königsireuen Gewissen abmachen. Aber daß er Anlaß zu solchem Sichverstecken hatte, daß er als Hüter des Rechts kein unantastbar heilig Gut in der Verfassung, in der Gerechtigkeit gesehen hat, das wird vor dem Richterstuhl der Geschichte unvergessen

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