Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1905)
- Article
- Die Versicherungspflicht der Schächter
- Date
- 1905-10-01
- Page
- 519 (sequence 5)
- Language
- German
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Die Versicherungspflicht der Schächter. 519 geknüpft, deren Vorhandensein z. Z. nicht nachgewiesen ist. Solange dies nicht der Fall ist, muß er deshalb zu denjenigen Personen gerechnet werden, denen bei Unfällen im Schlächtereibetrieb ein Rentenanspruch auf Grund der Unfallversicherungsgesttze zusteht. Die Ansicht des Synagogenrats, daß die Stellung des Schächters wie diejenige eines Droschkenführers zu beurteilen fei, ist nicht zutreffend, da der elftere im Dienste der Kultusgemeinde steht, der letztere aber selbstständiger Betriebsunternehmer ist, auf den nur gewisse im Verkehrsinteresse gebotene polizeiliche Vorschriften Anwendung finden. Der Hinweis des Synagogenrats auf den Bescheid 1751 Ziffer 4 (Amtliche Nachrichten des Rercks-Versicherungs-Amts 1899 Seite 428) ist verfehlt, da dort dem Schächter die freie Bestimmung über die Höhe der Schächtgebühren eingeräumt war, während in dem vorliegenden Falle der Schächter auf den ihm von seiner Aufsichtsbehörde festgelegten Gebühren- Larif beschränkt ist. Der Vorstand der Fleischerei-Berufsgenosienschaft hat daher die Kultusgemeinde mit Recht in das Genossenschaftskataster ausgenommen." sR. V. S. 12 10. 03. 1. 19. 178.] „Der Umstand, daß der Schächter als solcher vonderSynagogengemeinde kein festes Gehalt bezieht, sondernseineGebührenvondenbetreffenden Meistern direkt erhebt, ist unerheblich, da es auf eie Form der Entlohung nicht ankommt; wesentlich aber ist, daß für die Höhe der Entlohung kirchlicherseits festgesetzte Minimalsätze gelten. Es ist ferner unbedeutend, daß dieKultusgemeindeausdemSchächtcnkeinenfinanziellen Gewinn zieht, da der Unternehmergewinn nicht eine gesetzliche Voraussetzung dafür ist. wer als Unternehmer zu gelten hat." (R.-V-. A. 10. 10. 03. I. 19 275.) „Dre Beschwerde der israelitischen Gemeinde S. gegen die Fleifchereiberufsgenossenschaft hat das Reichsverstcherungsamt nicht für begründet erachtet. Nach den angestelllen Ermittlungen hat die Kultusgemeinde S. den Vorsänger in ihrer Synagoge 8. B. verpflichtet, gegen bestimmte, von ihr festgesetzte Gebühren das Schächten für ihre Mitglieder auszuführen. Als Vorsänger bezieht B. von der Gemeinde eine feste, nickt penstonsfähige Iah res Vergütung von Mk. 400.—, für das Schächten des Geflügels empfängt er eine von seinen Auftraggebern an ihn zu entrichtende Gebühr von 10 Prg. für das Stück und für jedes im Schlachthause zu S. geschachtete T er eine von dem Metzger zu zahlende Gebühr von Mk. 1.—. Im Jahresdurchschnitte werden hier etwa 100 Tiere geschlachtet. Außerdem ist B. zum Unterrichte von Kindern der Gemeinde in der Religion und im Hebräischen verpflichtet. Als Vergütung hierfür erhält er eine für jedes Kind zu zahlende Jahresgebühr von Mk. 14.—. Das Einkommen aus diesem