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Im deutschen Reich · 1905-10-01 · Heft 10 (Oktober 1905) · p. 518

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
11 (1905)
Issue
Heft 10 (Oktober 1905)
Article
Die Versicherungspflicht der Schächter
Date
1905-10-01
Page
518 (sequence 4)
Language
German
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518 Im deutschen Reich. Hause vor sich gehende Schächten ähnliche Unfallgesahren mit sich bringt, wie das an derselben BeLriebsstäLte vor sich gehende Töten von Tieren für die damit beschäftigren anderen Personen. Wie diese Letzteren gehört daher auch der Schächter im Sinne des § 1 Abs. 1 Z ffer 2 des Gewerbeunsallversicherungsgesetzes zum Kreise der Der sicherungspflichtigen. Demnach bleibt nur noch zu bestimmen, wer nach § 28 Abs. 1 und 3 a. a.O. als Betriebsunternehmer anzusthen und gemäß § 35 Abs. 1 a. a. O. zur Betriebsanmeldung verpflichtet ist. — Die Frage, ob die Tätigkeit des Schächters als in dem Betriebe der Fleischer, die sich seiner zum Zwecke der Befriedigung eines religiösen Bedü saisses ihrer Kunden bedienend ihn von Fall zu Fall entlohnen, inbegriffen sei, muß verneint werden, da diesen Fleischern weder ein VersügungsrechL über den Schächter, noch eine Bestrmmung über die Art der Ausführung seiner Amtshandlung zust ht, insbesondere auch, da er weder wirtschaftlich noch in seiner sozialen Stellung von ihnen abhängig ist. Der Schächter selbst kann als Berriebsunternehmer nicht in Betracht kommen, weil er zur Vornahme seiner Handlungen als aussührendes Organ der israelitischen Kultusgemeinde berechtigt ist. Auch ist er nicht in der Lage, über seine A beitskraft selbständig zu verfügen, noch die Höhe der Entschädigung für seine Arbeit selbst festzufüllen. Es erübrigt hiernach nur, als Betriebsunternehmerin die israelitische Kultusgemeinde anzusehen, deren berufener Vertreter den Schächter anstcllt, seine Funktionen überwacht und seine Schächtgebühren auf einen von dem Synagogenrat festges tzten Gebührentarif beschräl kt. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 des Gewerbe - Unsallversicherungsgefttz s, wonach als Unternehmer derjenige gilt, auf dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, muß in dem vorliegenden Falle, wo von einem matt nellen Unternehmergewinn keine Rede sein kann, so ausgelegt werden, daß als Unternehmer gilt, wer das Hauptinteresse an der versicherungspflichtigen Tätigkeit hat. Dies kann nur die vom Synagogenrat vertretene Kultusgemeinde sein, die in Wahrnehmung von Kultusinteressen und zur Befriedigung des von ihr als berechtigt anerkannten Verlangens der religiös gesinnten Gemeindemitglieder inbezug auf die Lieferung rituell zubereiteten Fleisches die Anstellung und Ueberwachung eines Schächers für nötig hält. Wenn auch dem derzeitigen Schächter N. N., der gleichzeitig aushülfsweise als Religionslehrer und Kan'or verwendet wird, nach der Verordnung des Großherzogl. Oberkcrchenrats der Israeli en vom 21. November 1898 unter Berücksichtigung seiner sämtlichen Kultuesunktionen ein Anspruch auf Ruhegehalt zusteht, so ist dieser Anspruch doch an Voraussetzungen

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