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Im deutschen Reich · 1905-10-01 · Heft 10 (Oktober 1905) · p. 520

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
11 (1905)
Issue
Heft 10 (Oktober 1905)
Article
Die Versicherungspflicht der Schächter
Date
1905-10-01
Page
520 (sequence 6)
Language
German
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520 Im deutschen Reich. Unterrichte scheint unbedeutend zu sein; nach den Feststellungen des Polizeikomiffars im Februar 1904 betrug die Zahl der unterrichteten Kinder 3. Hiernach ist B. zweifellos Angestellter der Kullusgemeiadc S. Diese hat es in die Hand genommen, für^ die Bedürfnisse ihrer Glieder nach rituell geschlachtetem Fleische zu sorgen, als aussührendes Organ bedient sie sich hierzu ihres Vorsängers in der Synagoge. Soweit dieser als Schächter in dem Schlachthause zu S. auftritt, ist seine Tätigkeit der der übrigen darin beschäftigten Personen insoweit gleich zu achten, als der Schächter durch die Tötung von Tieren tatsächlich in den Schlachthausbetrieb hineingreist. Der Umstand, daß er die Gebühr für das Schächten nicht unmittelbar von der Gemeinde, sondern von dem Metzger bezieht, vermag ihm die Eigenschaft eines selbständigen Gewerbetreibenden nicht zu verleihen. Nach seinen ganzen persönlichen Verhältnissen ist er vielmehr als Angestellter der Gemeinde zu betrachten. Diese ist daher als Unternehmerin der in dem Schlacht- Hause sich vollziehenden Schlachtungen anzusehen. Da der Schlachthausbetrieb in S. unbestritten der Unfallversicherung unterliegt, so werden auch die einen Bestandteil desselben bildenden Schächtungen von der Versicherungspflicht ergriffen. Mckhin ist die Aufnahme der Gemeinde S. als Unternehmerin in das Kataster der Fleischereiberufsgenoffenschaft zu recht erfolgt. (R.-V.-A. 30. 4. I. 8471.)" WorkttM in — Deutschland! uch wer nicht geneigt ist, aus vereinzelten Vorkommnissen ver- J-A allgemeinernde Schlüffe zu ziehen oder aus einer Mücke einen Elephanten zu machen, wird an dem Falle Borkum, der letzthin die Gemüter erregt hat, nicht mit Süllschweigen vorübergehen können, da ex Anlaß zu grundsätzlichen Erörterungen gibt. Was ist geschehen? Ein jüdischer Bilderhändler macht von dem ihm versaffurigsgemäß Anstehenden Rechte der Freizügigkeit und Gewerbefreiheit Gebrauch, mietet auf der Nordseeinsel Borkum ein Gefchästslokal für seine Zwecke und stellt Bckrer zum Verkauf. Nur wenige Tage kann er sich diesem Geschäfte widmen. Kaum ist seine Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft bekannt geworden, da beschließt die Antisemitengilde des Seebades die Austreibung des fremden Eindringlings und führt sie unter Anwendung aller ihr geeignet erscheinenden Mittel

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