Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1905)
- Article
- Die Versicherungspflicht der Schächter
- Date
- 1905-10-01
- Page
- 517 (sequence 3)
- Language
- German
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Die Versieherungspflicht der Schächter. 517 „Nach den Ergebnissen der angestellten Ermittelungen hat die Gemeinde ihren mit einem nicht pensionsberechtlgten Jahresgehalt von 1400 Mk. angesteüten Vorsänger L. B. in E. mit der Vornahme der rituellen Schächtungen gegen Ueberlassung der Gebühren beauftragt. Die Sätze für das Schächten der verschiedenen Tiere sind von der Gemeinde bestimmt worden. Ihre Einhaltung wurde dem B. beim Antritt feines Dienstes zur Pflicht gemacht. B. darf außerhalb des Schlachthauses nur Schächtungen von Geflügel vornehmen. Die Einnahmen an Gebühren für diese Schächtungen belaufen sich für B. auf 25 bis 30 Mk., für die Schächtungen im Schlachthaus in E. auf 900 bis 1000 Mk. jährlich. Diese Bezüge sind dem B. auch im Falle seiner Behinderung durch Erkrankung insofern gewährleistet, als die israelitische Gemeinde in E. die Stellvertretungskosten trägt. So erhält der stellvertretende Schächter S. S. in A., Kreis E., wenn Erkrankung des B. die Vertretung beim Schächten erforderlich macht, täglich 6 Mk. aus der Gemeindekasse. Die Eigenschaft der israelitischen Gemeinde als Unternehmerin im Sinne des § 28, Abs. 3 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900, § 9, Abs. 2. des Unsallversichemngsgesetzes vom 6. Juli 1884, ist durch diese Umstände ausreichend begründet, sie ist Unternehmerin der von ihrem Vorsänger B. und seinem Stellvertreter innerhalb und außerhalb des Schlachthauses in E. vorzunehmenden Schächtungen. Als solche, d. h., als Unternehmerin eines Fleischereibelriebes, aber unterfällt sie der Verficherungs Pflicht gemäß § 1 des Gewerbeunfallversicherungsges?tzes vom 30. Juni 1900. Dabei kann die Frage der Beaufsichtigung der Schächter durch den Rabbiner dahingestellt bleiben. Auch macht es verstcherungsrechtlich keinen Unterschied, ob aus einem Unternehmen ein Gewinn erzielt wird oder nicht. Ferner ist es ohne Belang, daß B. für die Vornahme der Schächtungen von der Gemeinde kein festes Gehalt bezieht, sondern auf die von den Metzgern und Privaten zu erlegenden Gebühren angewiesen ist; denn nach dem Unfallversicherungsgesetz unterliegen der Versicherung auch solche Personen, die von dem Unternehmer keinen Lohn erhalten. Die israelitische Gemeinde in C. hat somit ihren versicherungspflichtigen Betrieb gemäß den Bestimmungen des § 56 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes anzumelden. (R.-V.-A. 17. 3. 03. L 4685.)" „Die Beschwerde des Synagogenrats gegen den Vorstand der Fleischereiberufsgenossenschaft wegen Ausnahme des Schächtereibetriebes in das Genossenschaftskataster kann als begründet nicht erachtet werden. Es ist außer Frage und vom Reichs-Versicherungsamt in Fällen dieser Art stets angenommen worden, daß das in dem öffentlichen Schlacht-