Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1905)
- Article
- Die Versicherungspflicht der Schächter
- Date
- 1905-10-01
- Page
- 516 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2316602-2316727-2316737-2335651--14275-2335713- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Niger 1× ep/1824046
OCR text
516 Im deutschen Reich. „Aus die Eingabe des Vorstands der Synagogen- Gemeinde in M. betreffend die Versicherung des von dieser ungefüllten Schächters, wird dem Vorstande ergebenst erwidcrt, daß die Tärigkcit des von der Synagogen - Gemeinde angestellten Schächters — wie anscheinend ortjeits auch nicht bestritten wird — der Tätigkeit der übrigen in dem Schlachthause der Smdt M. beschäftigten Personen insoweit gleich zu achten ist, als der Schächter durch die Tötung von Tieren tatsächlich in den Schlachthausbetrüb mit eingreist. Auch aus den persönlichen Verhältnissen des Schächters, insbesondere aus der Art und Höhe der Vergütung seiner Tätigkeit, kann seine Befreiung von der Versicherungs- Pflicht nicht hergeleitet werden, da sein Einkommen aus der Tätigkeit im Schlachthauebetriebe wr Niger als 2000 Mk. beträgt. (Vergleiche § 1 des Unsallversicherungsgefetzes vom 6. Juli 1884) und er im Uebrigen von der Synagogen.Gemeinde nicht mit Per sionsberechtigung angestellt ist. Hiernach ist die inzwischen erfolgte Ausnahme der Synagogen-Gememde in das Kataster derFleifcherei-Berufsgenossenschaft gerechtfertigt. Der Vorstand dieser Berussgenoffenschaft wird indessen, sobald die von der Synagogen-Gememde für die Zeit vom 1. April 1898 ab in Aufsicht genommene Aenderung in den Besoldung? Verhältnissen des Schächters eingeführt sein wird, auf Antrag der Synagogen- Gemeinde in eine erneute Prüfung der Verficherungspflichtigkeit des Schächters eintreten. (R.-V.-A. 11. 2. 98.1. 317.)" „Nach den angesteüten Ermittelungen erhebt die Synagogen- Gememde zu B. für das Vieh, das durch den von ihr angestellten Schächter auf der Schlachthausanlage in B. geschachtet wird, bestimmte Gebühren, deren Gesamtbetrag sich jährlich auf etwa 450 Mk. beläuft, und gibt an die Interessenten Marken aus, gegen deren Empfang der Schächter die Schächtungen vornimmt. Der sonst als Kantor dex Synagogen-Gememde tätige Schächter bezieht ein festes Gehalt von jährlich 1600 Mk. und ist nicht penstonsberechtigt. Hiernach ist die Synagogen - Gemeinde als Unternehmerin der auf der Schlachthausanlage vorgenomwenen Schächtungen anzusihen. Mit Rücksicht daraus, daß in dem Schlachthausbetriebe Dampfkraft zur Verwendung kommt, kann die Frage, ob jene Schächtungen von der Synagogen- Gememde „gewerbsmäßig" ausgeführt werden, dahingestellt bleiben. Denn nach § 1 Absatz 3 des Uafallversicherungsgefetzes unterliegt jeder Betrieb, in welchem elementare Kraft verwendet wird, der Versicherungs- Pflicht; dabei ist nicht vorausgesetzt, daß der Betrieb ein gewerbsmäßiger ist. Die Synagogen - Gemeinde ist daher mit Recht in das Kataster der Fleischerei - Berussgenoffenschaft ausgenommen worden. (R.-V.-A. 24. 9. 98 I. 21079 )"