Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1905)
- Article
- Die Versicherungspflicht der Schächter
- Date
- 1905-10-01
- Page
- 515 (sequence 1)
- Language
- German
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515 Die Merstcherungspfficht der Schächter. fn der fjr äs?, ob die jüdischen Gemeinden die von ihnen angesUllten Schächter bei den Fleischerei-BlrufsgencfsenschafLen gegen berufliche Unfälle zu versichern haben, hat das Rerchs-VerstcherungsamL verschiedene Entscheidungen getroffen, in denen die Bedingungen für die Verstcherungepflichtigkeit auseinandergesetzt werden. Da in unserem Leserkreise, wie zahlreiche Anfragen beweisen, ein großes Interesse an der Frage vorhanden ist, drucken wir verschiedene uns zugänglich gewordenen Entscheidungen nachstehend im Auszuge ab. „In der Beschwerdesache der Administration der israelitischen Kultusgemeinde N. betreffend ihre Aufnahme in das Kataster der Nahrungsmittel - Industrie - Berufsgenossenschaft, hat das Reichs- Versicherungsamt beschlossen, der Beschwerde stattzugeben. Wie teils die Akten des Stadrmazrstrats N., teils die Darlegungen der beschwerdesührenden Administration ergeben, hat allerdings die letztere dafür Sorge getragen, daß in der Person des R. ein Schächter zur Beschaffung rüualmäßig präparierten Fleisches in N. vorhanden ist. Als derselbe später sich wegen der Steigerung der Ansprüche an seine Tätigkeit genötigt sah, einen Gehilfen anzunehmen, hat die Gemeinde ihm hierzu eine zur Zeit sich auf 750 Mk, belaufende jährliche Subvention gewährt. Hiervon abgesehen ist die Gemeinde an dem Betriebe wirtschaftlich nicht beteiligt. Insbesondere ist es dem R. gänzlich überlassen, die auf das Schächten bezüglichen Abkommen mit den Schlächtern beziehungsweise den Privatpersonen, welche schachten lassen, selbständig abzuschließen und die Vergütung für seine Mühewaltung zu vereinbaren. Die Administration übt aus die Höhe der letzteren keinerlei Eü fluß, har auch daran keinen Anteil. Ebenso wenig bezieht die Gemeinde für die Anstellung des Schächters von den Gemeindemitglndern eine Abgabe. Die Gemeinde b» kümmert sich um die Hantierung des Schächtens in keiner Weise und übt ein Verbietunasrecht gegenüber etwaigen anderen Pnsonen, die schichten wollen, nicht aus. Endlich steht R. auch sonst in keinem Dienstverhältnis zu der Administration. Unter dreien Umständen fehlt es an dem w sentlichen Erfordernis für die Unter nehmerfigenschast der israelitischen Kuliusgemeinde N. hinsichtlich des durch R. betriebenen Schächtens. Die Gemeinde ist nicht Herr der von R. geleisteten Arbeit, letztere erfolgt nicht für ihre Rechnung (§ 9 Absatz 2 des Unfalloerficherungsgesetzes.) (R.-V.-A. 22. 5. 90.1. 10325.)"