Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 9 (September 1905)
- Article
- Der Kampf um die akademische Freiheit
- Date
- 1905-09-01
- Page
- 457 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Kampf um die akademische Freiheit. 457 gäbe besteht hauptsächlich darin, bei der Veranstaltung von akademischen Feierlichkeiten mit den Behörden zufammenzuwirken. An sich also find derartige Ausschüsse geeignet, die Studenten daran zu erinnern, daß es ungeachtet der verschiedenartigen Kämpfe und Fehden, welche die Korporationen untereinander und mit der Finkenschaft aussechten, Dinge gibt, die im gemeinschaftlichen Interesse aller liegen und bei denen einmütiges Zusammenwirken aller möglich und ersprießlich ist. Leider aber haben die Ausschüsse nicht immer in diesem friedlichen und versöhnenden Sinne gewirkt, sondern im Gegensatz zu ihrer eigentlichen Bestimmung haben sie in der Praxis häufig den Anstoß zu allerhand Zwistigkeiten gegeben. Rangstreitigkeiten in ihrer Mitte, Zurücksetzungen, welche bei der erklärlichen Empfindlichkeit der Studenten in derartigen Dingen von scharfer Wirkung sind, führten zu Unfrieden, und so ist die an sich nützliche Institution häufig in Mißkredit gekommen und auch in der Praxis an vielen Orten abgeschafft worden. Um einen Mißbrauch des Instituts der Studentenausschüsse handelte es sich auch im vorliegenden Falle. Man mag über konfessionelle Verbindungen denken, wie man will, man mag ihre Existenz für schädlich, ihre Bekämpfung für geboten halten, jedenfalls aber werden alle Biüigdenkenden darüber einig sein, daß der Kampf nicht mit einer so vergifteten Waffe geführt werden darf, wie sie der Ausschluß von den allgemeinen Studentenausschüssen darstellt. Denn ein solcher Ausschluß bedeutet de facto einen außerordentlich gehässigen Boykott, eine Kränkung und Aechtung schwerster Art. Er bedeutet soviel wie die Erklärung, daß die mit dieser Maßregel Getroffenen Studenten zweiter Klasse sind, mit denen der ehrliche Bursche nichts zu tun haben will, mit denen er jede Gemeinschaft scheut, und die er nicht einmal für würdig erachtet, mit ihnen bei den wichtigsten Anlässen, bei denen sonst der kleinliche studentische Hader vergeffen zu werden pflegte, wie beispielsweise bei großen patriotischen Festlichkeiten, an einer Kneiptafel zusammen zu fitzen und gemütlich und friedlich ein Glas Bier zusammen zu trinken. Die Maßnahme, gegen welche die obersten Instanzen der akademischen Behörden eingeschritten sind, stellt sich also dar als eine schwere Verletzung des Rechts Anderer und als ein Verstoß gegen die Gleichberechtigung aller akademischen Bürger; sie ist aber weiterhin gerade ein Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit, die, wie wir gesehen haben, den Studenten ohnehin mit zu knappem Maße zugemessen ist. Denn mag man die Existenz konfessioneller Verbindungen für noch so schädlich halten, so muß man es dennoch als im höchsten Grade unfreiheitlich und unbillig erachten, es einer Anzahl