Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 9 (September 1905)
- Article
- Der Kampf um die akademische Freiheit
- Date
- 1905-09-01
- Page
- 456 (sequence 2)
- Language
- German
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456 Im deutschen Reich. gesetzbuch straflos sind. Die Koalitionsfreiheit der Studenten ist recht befchränkt, namentlich durch die außerordentlich weitgehende und kautschukartige Bestimmung über die Befugnis zur Auflösung bestehender Korporationen. Der Senat kann eine studentische Korporation auslöfen, wenn er in ihr nach freiem Ermessen eine Gefährdung der akademischen Disziplin erblickt. Daß namentlich das Koalitionsrecht derStudenten derartig eingeschränkt ist, erklärt sich daraus, daß die gegenwärtig bestehenden Univerfitätsstatuten veraltet sind. Während aus allen anderen Gebieten die weitgehendsten freiheitlichen Rechte erkämpft worden sind, verblieb der akademische Rechtszustand auf derselben Stelle. Bestrebungen, welche eine Reform auf diesem Gebiete zum Ziele haben, eine Modernisierung des akademischen Rechts, vielleicht auf landesgesetzlicher Grundlage, würden sicher allgemeine Sympathie verdienen. Selbstverständlich würde dabei aber immer noch die Einschränkung der übergroßen diskretionären Befugnisse der akademischen Behörden nicht so weit zu gehen haben, daß ihnen nicht Handhaben zu disziplinarischem Einschreiten reserviert blieben für den Fall, daß einzelne Studenten oder Korporationen in widerrechtlicher Weife benachteiligt werden; denn jede Freiheit hat an dem Rechte Anderer ihre Grenze zu finden. Solcher Art aber waren die Maßnahmen, welche die oberste! Instanz der akademischen Disziplinargerichtsbarkeit, das Kultusministerium, gegen die durchaus zu verwerfenden Mittel gebrauchte, dic zur Bekämpfung der konfessionellen Verbindungen angewendet werden sollten. Denn es handelte sich bei diesen um Rechtskränkunger, schwerster Art, gegen die einzuschreiten die akademischen Behörden durchaus berechtigt und verpflichtet waren. Die ursprüngliche Absicht ging dahin, die konfessionellen Verbindungen für satisfaktionsunfähig zu erklären, eine Maßregel, die an sich schon schwer zu verstehen war, da diejenigen Korporationen, um welche es sich zunächst nur handelte, nämlich die katholischen, prinzipiell das Satisfaktiongeben verwerfen. Es hat aber keinen Sinn, jemanden für satisfaktionsunfähig zu erklären, der selbst laut und offen erklärt, keine Satisfaktion zu geben. Die gehegte Absicht kann daher nur verständlich erscheinen, wenn man einen Nebenzweck dahinter vermutet. Teilweise mag wohl die mangelhafte Verständlichkeit einer solchen Maßregel dazu beigetragen haben, daß man den begonnenen Kampf alsbald auf j ein anderes Gebiet verlegte, nämlich auf das der Studenten-! ausschüsse. > Studentenausschüsse find Vertretungen der gesamten Studentenj schaft, der Korporationen sowohl wie der Finkenschaft. Ihre Auf-!