Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 9 (September 1905)
- Article
- Der Kampf um die akademische Freiheit
- Date
- 1905-09-01
- Page
- 455 (sequence 1)
- Language
- German
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Im deutschen Zeitschrift '' SkiWl „ DWkll §lü&eit§. Vrschrinl Mölfmal im Jahre. XI. JcrHrrg. Berlin, September 1905. Ar. 9. Der Kamps um die akademische Freiheit. Von Oi'. im'. Georg Zadig. aLs ist nicht das erste Mal, daß der Name der Freiheit als Deck- K mantel für Bestrebungen benützt wird, welche in Wirklichkeit nichts weniger als freiheitlich sind. Die Parteien des Rückschritts haben häufig genug unter der Flagge liberaler Schlagworte die Kontrebande reaktionärer Tendenzen geführt. Man erinnere sich daran, daß die sämtlichen rückschrittlichen Parteien Frankreichs, die sich im Lager der Anti-Dreyfusards zusammengefunden hatten, die Republikaner der Intoleranz und illiberaler Unterdrückung beschuldigten und sich selbst als die Kämpfer für Recht und Freiheit ausgaben. Auf einen ähnlichen Verdacht muß man unwillkürlich kommen, wenn man den jetzt im Universitätsleben ausgebrochenen Kampf um die sogenannte akademische Freiheit betrachtet. Was bedeutet der Begriff „akademische Freiheit"? Er bedeutete ehemals die Exemtion der akademischen Bürger von den ordentlichen Gerichten. Nachdem diese längst gefallen ist, faßt man ihn gemeinhin auf als die absolute Lehr- und Lernsteiheit für Professoren und Studenten; davon ist jedoch im vorliegenden Falle nicht die Rede. Betrachtet man die Rechtsverhältnisse, welche auf Grund der einzelstaatlichen Universitätsstatuten herrschen, so wird man allerdings finden, daß die Freiheit, die der Student genießt, eine recht beschränkte ist. Die akademische Gerichtsbarkeit ist aus einem privilegium favoraMle ein privilegimn odiosum geworden. Sie hat nämlich nur die unangenehmen Konsequenzen, daß der Student wegen desselben Delikts zweimal bestraft werden kann, das eine Mal von dem ordentlichen Gericht, das andere Mal noch obendrein von dem akademischen Disziplinargericht, und daß er wegen verschiedener akademischen Verfehlungen bestraft werden kann, die nach dem Straf- 85 6689