Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 8 (August 1905)
- Article
- Berlin
- Date
- 1905-08-01
- Page
- 434 (sequence 3)
- Language
- German
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Im deutschen Reich. m emzuLrcten. Der Sachverständige Dt. Petersen wurde befragt, erstens, ob er den Grafen Pückler für zurechnungsfähig halte, zweitens, ob dieser im Moment der Tat zurechnunasfädig gewesen sei. Der Sachverständige erklärte,!•■ in positives Urteil über den Geisteszustand des Grafen abgeben zu können. Er kam darauf zurück, daß Pückler von seiner göttlichen Msision gesprochen und erklärt habe: „Düs kann nur einer sagen, der Christus kennt." Er habe auch erklärt, er würde den Kampf überhaupt nicht führen, wenn nicht Christus bei ihm gewesen wäre. Der Staatsanwalt meinte, daraus allein könne man doch nicht schließen, daß der Angeklagte anormal sei. Der Verteidiger Br. Müller rat darauf, bei einer eventuellen Beobachtung des Angeklagten sich nicht für die Anstalt in Leubus auszusprechen, da der Chefarzt dieser Anstalt, Br. Kunowsky, seinerzeit das Gutachten über den Grafen in einer leichtfertigen Weise abgegeben habe. Der Vorsitzen'e rügte diescn Ausdruck. Darauf bat Graf Pückler, davon abzusehen, ihn Zur Beobachtung seines Geisteszustandes in einer Heilanstalt unterbringen zu lassen. Mit feiner sogenannten „Verrücktheit" gehe es nun schon drei Jahre so. Neunzehnmal habe er schon vor Gericht gestanden. Jetzt habe er in Berlin eine große Partei hinter sich. Die Sache gehe ausgezeichnet, und es würde eine große Störung sein, wenn er in niner politischen Tätigkeit setzt durch eine ärztliche Untersuchung behindert werden würde. Das Gericht verkündete nach kurzer Zeit das Urteil. Der Angeklagte wurde zu einer G samtstrafe von 350 Mark verurteilt. In der Begründung des Urteils wurde hervm gehoben, daß die Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Attacke nicht genügend begründet seien. S t Haftbefehl wurde aufgehoben. — Gegen das allgemein als ungewöhnlrch milde bezeichnete Urteil hat Pückler keine Revision eingelegt. Die bekanntlich nichts weniger als judenfteundbche „Post" schreibt: „Er tat wohl daran. Billiger dürfte er vor dem Rerchsgericht nicht wegkommen, und die Zweifel an feiner geistigen Zurechnungsfähigkeit werden bestehen bleiben, auch wenn er nachweftt, daß er normal ist. Zum Schaden gereicht ihm die Ungewißheit über seinen Geisteszustand nicht; das wird er schon erfahren, sobald die neue Folge von Prozessen gegen ihn beginnt, die jetzt ihre Schatten vorauswirft. Dre Polizei nimmt sich bereits einer großen Zahl Zettelverteiler liebevoll an, die feine Reden verteilt haben. Der grobe Unfug-Paragraph wird geaen sie in Anwendung kommen. In einer Versammlungs-Einladung hieß es: „Deutsche Männer und Frauen, erschemt in Massen zu dieser höchst wichtigen Versammlung. Lernt von den Rüsten und kämpft mit aller