Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 8 (August 1905)
- Article
- Das Schächten
- Date
- 1905-08-01
- Page
- 408 (sequence 15)
- Language
- German
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—~ utuufujeu JIZW). keiner jener Stellen ein Wort und wagt das übrigens Schwartz selbst nicht zu behaupten; das hat Stenz hinzuerfunden, augenscheinlich, weil ihm die Gleichstellung des profanen mit dem Opserschlachten denn doch etwas bedenklich erschien. In Wahrheit berechtigt, wie halbwegs Unterrichteten nicht erst gesagt zu werden braucht, nichts, auch nicht das Allergeringste Zu dieser Gleichstellung, umgekehrt verbietet dies schon die Tatsache, daß zahlreiche Leibesfehler das Tier vom Altar verbannen, zum menschlichen Genüsse aber zulasten.' Um das zu erkennen, hättevr. v. Schwartz nur zwei Verse vorher (3. Mose 22, 22 } nachzulefen brauchen, wo z. B. untersagt ist, ein blindes oder mit Warzen behaftetes Tier zu opfern. Dürfen etwa auch derartige Tiere nicht geschachtet werden? Und auf dem Grunde einer solchen „Beweisführung" unterstreicht vr. v. Schwartz (S. 34) und Herr Stenz akklamiert ihm begeistert: „Mit dem Schächten solcher (kastrierter) Tiere, mit dem Genuß deren Fleisch (sie!) fällt das ganze „SchächLgeboL'ch das nach den Rabbinern göttlichen Ursprungs sein soll, zusammen; die Rabbiner selber beachten dieses Gebot nicht, sie übertreten dasselbe bei jeder Schächiung eines Zu Mastzwecken kastrierten Tieres, und selbst die orthodoxesten Juden protestieren nicht gegen diese Nebertretung mosaischer Gebote! Wenn die Rabbiner selbst gegen solche Ueöertretungen von anerkannt 'mosaischen Geboten nichts einzuwenden haben, sind sie berechtigt, die Einführung der Betäubung als Eingriff in ihre Religionsfreiheit Zu bezeichnen, obgleich Moses nie das Betäuben verboten hat?" Jedes Wort der Kommentierung würde diese hochfahrende Abkanzelung der Rabbiner blos abschwächen. Hat nun wirklich „Moses nie das Betäuben verboten", oder ist es, wie Herr Stenz sich auszudrüSen beliebt, nur ein „Vorwand, daß das Schächten ohne Betäubung der Tiere eine heilige Religionssatzung sei"? Für alle Unbefangenen wird es zur Beantwortung dieser Frage genügen, daß die Rabbiner Deutschlands im Januar 1894 die nachstehende Erklärung ertasten haben: »Gegenüber falschen Anschauungen und unrichtigen Darstellungen erklären die Unterzeichneten Rabbiner Deutschlands: Die rituelle Schlachtmethode ist eine religiöse Satzung des Judentums, d i e i m biblischen und nachbiblischeu Schrifttum ihreVegründung hat. Dieser Satzung gemäß darf ein Tier nur dann geschachtet werden, wenn es in keinem seiner wesentlichen Organe*) verletzt ist. Die Be- *1 Das sind diejenigen Organe, deren natürlich erworbene oder künstlich beigebrachte Verletzung früher oder später den Tod herbeiführen müßte. Zu diesen Organen gehören die Geschlechtsteile nicht, da nach deren Entfernung die Tiere lebensfähig bleiben und gedeihen. Deshalb ist denn auck, der Genuß des Fleisches kastrierter Tiere relraionsgesetzlich erlaubt.