Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 8 (August 1905)
- Article
- Das Schächten
- Date
- 1905-08-01
- Page
- 407 (sequence 14)
- Language
- German
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noch heutigen Tages genau so ausgeführt wird, wie ehedem. (Die Schwager-fLevirats-Mhe I>atf falls derselbe bereits verheiratet ist, zur Vorbedingung, daß die Vielweiberei staatsgesetzlich erlaubt ist; schon deshalb kann dieselbe in den oceidentalischen Ländern nicht eingegangen werden, abgesehen davon, daß die Polygamie, eben weil das Staatsgesetz sie verbietet, durch einmütigen Beschluß der Rabbiner des Abendlandes im XI. Jahrhundert auch als religionsgesetzlich unzulässig erklärt worden ist). So sieht es mit dem vielgepriesenen „verblüffenden Nachweisen" des Dt. v. Schwach aus, die in Wahrheit nichts weiter, als seine eigene elementare Unkenntws erweisend) Geradezu verstiegener Unsinn aber ist das dritte „Argument", das auf Herrn Stenz den „tiefsten Eindruck" gemacht hat, das auch von Schwach mit siegesgewisier Wichtigtuerei unterstrichen wird und beiden Herren als bombensicherer Beweis für die Berechtigung eines Verbots des Schachtens gilt. In der „ Tierschutz-Korrespondenz" heißt es darüber: „Den tiefsten Eindruck muß es jedoch auf den unbefangen Urteilenden machen, wenn er angesichts der Zähigkeit, mit der fast das gesamie Judentum das Schächten verteidigt und sich gegen eine bessere Tötungsart sträubt, dann findet, daß eine grundwichtige mosaische Bestimmung, die der ganzen heutigen Schach tun g den Boden entzieht, von den Juden achtlos übergangen wird. Es darf nämlich nach B. Mose 22, Vers 24 kein Tier geschachtet werden, welches kastriert (geschlechtlich verschnitten) ist! Aber kein Schächter kümmert sich darum, daß die vielen, vielen Ochsen und Hammel und Kapaunen, welche geschachtet werden, ausschließlich verschnittene Tiere sind, so daß also das mosaische Gebot schon seit Jahrhunderten auch von den orthodoxesten Juden übertreten worden ist und noch alle Tage übertreten wird." Zweifellos fein ausgeklügelt!! Natürlich ist das ganze Gerede durchaus hinfällig und nur durch eine Entstellung des augezogenen Bidelverses möglich. Der das Verbot kastrierter Tiere betreffende Bibelvers lautet: „Zerdrücktes und Zerstoßenes, Abgeriffenes und Abgefchnittenes sollt Ihr Gott nicht als Opfer darbringen und in Eurem Laude nicht machen." Ebenso ist au den beiden anderen von Schwartz zitierten Bibelstellen (5. Mos. 15, 21 und 17, 1) einzig und allem von Opfern die Rede. Davon, daß ein kastriertes Tier nicht für den menschlichen Genuß geschachtet werden darf, steht an *) Er beschränkt sich übrigens nicht aus die von Herrn Stenz mitgeteilten Beispiele, sondern führt (S. 75 fs.) noch eine Reihe fernerer an, die natürlich gleich widersinnig sind. Sa ruft er emphatisch ans: „Lassen sich die dienenden jüdischen Soldaten nicht die Haare ganz lnrz schneiden, trotzdem dies nach der Bibel ihnen verboten ist?" Jeder indische Schulknabe weiß, daß ein solches Berbat nirgends in der Bibel enthalten ist, auch nicht im 3. Mos. 19, 27, wo nur von den .. <£ eit cn en h e n des Hauptkmares" die Rede ist.