Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 8 (August 1905)
- Article
- Das Schächten
- Date
- 1905-08-01
- Page
- 406 (sequence 13)
- Language
- German
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406 Im deutschen Reich. Bekenntnis in Anspruch nehmen- Indessen der Lobby mrms, in dem sich Herr StenZ gerade über die theologischen Expektorationen Schwartz's ergeht, und die unverdiente Beachtung, welche' demselben auch in seriösen Blättern Zuteil wurde, bildet den betrübenden Beweis, daß, sowie es sich um das jüdisch-rituelle Schlachtverfahren handelt, auch das Unsinnigste seine Gläubigen findet und Zurückgewiesen werden muß, um einer weiteren Irreführung des öffentlichen Urteils vor- Zubeugen. Der Herausgeber der „Tierschutz-Korrespondenz" meint: „Geradezu verblüffend nun wirkt der Nachweis, wie wenig Grund dazu vorhanden ist, am betäubungslosen Schachten nur deswegen festzuhalten, weil es von Moses ausdrücklich geboten worden sei. Moses hat in den nach ihm benannten Büchern der Heiligen Schrift auch viele andere Dinge geboten, welche aber die Juden längst übgeschafft haben, trotzdem sie ebenso unverbrüchlich gehalten werden müßten, wie das Schächten; so z. B. die Steinigung der ungeratenen Kinder (5. Most 21,21) und der Zwang, beim Tode eines Bruders dessen Witwe zu heiraten (o. Mos. 25, 5)." Lassen wir einmal die ebenso logische wie duldsame Anschauung gelten, daß die Juden, weil sie aus freier Entschließung diese oder jene Vorschrift „abgeschafft" hätten, durch Mittel der Gewalt gezwungen werden dürfen, andere Vorschriften aufzugeben, deren Unverbrüchlichkeit sie durch die unentwegt treue Gewissenhaftigkeit, mit der sie daran festhalten, offenbaren. Wie verhält es sich mit den von Stenz angeführten Beispielen? „Die Tötung der ungeratenen Kinder" setzt natürlich den Urteilsspruch eines jüdischen Gerichtshofs, der auf Grund jüdischer Rechtsnormen entscheidet, voraus (vergl. 5. Most 21, 18—16). Da ein derartiger Gerichtshof heute und schon seit dem Aufhören des jüdischen Staates nicht mehr existiert, hat, wie die peinliche Gerichtsbarkeit überhaupt, auch die Justifizierung der mißratenen Kinder aufgehört. (Uebrigens war diese Justifizierung an eine solche Fülle von Vorbedingungen, die fast außer dem Bereiche der Möglichkeit lagen, geknüpft , daß sie, wie der Talmud bemerkt, zu keiner Zeit praktisch vorgekommen ist. Das ganze Gesetz war nichts weiter als ein Abschreckungsmittel.) Ein „Zwang, beim Tode eines Bruders dessen kinderlose Witwe zu heiraten", hat niemals bestanden; vielmehr ist in der Bibel selbst (vergl. 5. Mos. 25, 7 ff.) der Fall der Weigerung des Schwagers vorgesehen und für diesen Fall die sogenannte Chalizä ungeordnet, welche, wie die Herren Schwartz und Stenz von jedem Rabbiner hätten erfahren können,