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Im deutschen Reich · 1905-08-01 · Heft 8 (August 1905) · p. 396

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
11 (1905)
Issue
Heft 8 (August 1905)
Article
Das Schächten
Date
1905-08-01
Page
396 (sequence 3)
Language
German
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396 Im deutschen Reich. „Die (betäubungslose) Schächtung ist ungültig, d. h. Juden dürfen das Fleisch nicht genießen, wenn der Schächter sich in den Finger schneidet; schneidet er aber den ihm helfenden Weischergesellen, so ist die Schächtung gültig!!! Bei dieser angeblichen Religionshandluug komm; es also nicht darauf an, ob jemand, sondern nur, wer von den Beteiligten geschnitten wird. Der Christ kann verletzt werden, das tut der Religionshandlung keinen Abbruch, aber verletzt sich der Schächter, so gilt die Religionshandlung nicht, das Tier wird seinem Schicksal überlassen, dessen Fleisch können die Christen genießen!" Selbstverständlich ist diese Bezichtigung irr ihrem ganzen Umfange eine Unwahrheit, für welche sich im gesamten religionsgesetzlichen Schrifttum nicht der Schimmer eines auch nur so deutbaren Anhalts findet. Allerdings ist die Schächtung ungültig, wenn der Schächter sich verletzt, weil befürchtet werden muß, daß er infolgedessen mit der Schnittführung unwillkürlich pausiert hat, was religionsgesetzlich verboten ist; aber sie ist genau so ungültig, wenn der helfende Fleischergefelle verletzt wird und der Schächter dabei erschreckt wurde. Und natürlich ist nicht der geringste Unterschied, ob der Fleischergefelle Jude oder Christ isst Die gegenteilige Behauptung des Di*, v. Schwartz ist nicht etwa bloße Unwissenheit! Er hat die betreffende Angabe, wie feine ganze „talmudische Gelehrsamkeit", mit der er großtut, dem Buche von Goltz „Historische Studien auf dem Gebiete der Fleischnahrung und Fleischbeschau" (Köln 1898) entnommen, wo sie S. 105 richtig lauter: ^Dre Schächtung wird auch dann als fehlerhaft betrachtet, wenn sich der Schächter selbst in den Finger schneidet (Drücken oder Pausieren): schneidet er aber einen Andern rüden Finger, so bleibt das Tier koscheres sei denn, der Schächter habe dabei gezuckt." Man vergleiche mit dieser durchaus harmlosen Bestimmung die judenfemdliche Spitze, die Schwartz ihr gibt!- Diese Bravourleistung der Wahrhaftigkeit bildet Zugleich einen überzeugenden Beweis für die Berechtigung des ferneren Ruhmestitels, den Herr Stenz dem „neuen Buche" ausstellt. daß es „in der Schächtfrage einzig und allein die Wahrheit ermitteln und für sie eintreten will". In Wirklichkeit dürfte es schwer fallen, ein Zweites Buch zu finden das in gleicher Weise von Unwahrheiten und Entstellungen so strotzt, wie das des Di*, v. Schwartz!! Selbstverständlich bin ich mir der Schwere dieser Anklage in vollem Umfange bewußt und werde ich dieselbe vor jedem Forum vertreten. In einer umfangreichen Schrift, mit deren Fertigstellung ich beschäftigt bin, soll dieser Nachweis im einzelnen

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