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Im deutschen Reich · 1905-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1905) · p. 356

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
11 (1905)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1905)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1905-06-01
Page
356 (sequence 12)
Language
German
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IRI
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856 Zrn deutschen Reich. Manchen antisemitischen Gemeindeverwaltungen zur Begründung von Schächtverboten oder Einschränkungen als geeignet betrachtet wird, konnte in Konstanz selbst nicht das geringste durchsetzen, weil durch das badische Ministerium des Innern die Landeskomunssare benachrichtigt wurden, „daß die onspolizeitichen Vorschriften, welche bri jeder Schlachtung eine der Blutentziehung vorausgehende Betäubung gebieten, nicht für vollziehbar Zu erklären seien, da dadurch die religionsgesetzttchen Bestimmungen des israelitischen Kultus berührt würden." Damit ist im Großherzogtum Baden die ungehinderte Ausübung des rituellen Schlachtverfahrens gesichert; in Preußen aber scheint die Regierung trotz Verfassung und Gesetz keine Handhabe Zu besitzen, um die Verbote des Schächtens Zu verhindern, resp. Zu beseitigen; denn in Angermünde und anderen Orten konnten die Stadtverwaltungen sogar bisher die Einrichtung eigener Schächtstätten verhindern, ohne daß diesem Mißbrauch der Selbstverwaltung Zur Verhinderung einer Religionsübung bisher Einhalt geboten wurde. Selbst in Oesterreich hat es die Regierung für ihre Pflicht gehalten, den Versuch der Antisemiten zu verhindern, unter dem Vorwand der Verhütung einer angeblichen Tierquälerei die religiösen Einrichtungen der strenggläubiger jüdischer Mitbürger anzutasten. Das hatte der kluge Wiener Bürgermeister Dr. Lueger vorausgesehen, als er vor dem Versuche des Wiener Gewemderats, ein Schächtverbot Zu erlassen, ernstlich warnte und nur widerwillig der Mehrheit nachgab. Die niederösterreichische Statthalterei ließ ihm bald darauf einen Erlaß zugshen, in dem gesagt wurde: „lieber eine Beschwerde der Wiener israelitischen Kultusgemeinde finde ich im Grunde des § 107 des Wiener GemeiudestaLuts vom 24. März 1900, 8. G. Bl. 17, die Vollziehung dieses Beschlusses, soweit derselbe die nach den Religionsvorschriften der Israeliten vorZunehmenden rituellen Schlachtungen, das ist das Schächten, trifft, als gesetzwidrig zu untersagen.^ In den Gründen wird hervorgehoben, daß der Gemeinderats-Beschluß vom 28. April 1905 mit den die allgemeine Glaubens- und Ge mffenssreiheit und die innere Selbstständigkeit der anerkannten Kirchen- und Religions-Gesellschaften gewährleistenden Artikeln 14 und 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 142, und mit dem § 25 des Jsraeliten-Gesetzes im Widerspruch steht, sowie auch, daß bei dem rituellen Akte der Schächtung von einer Mißhandlung des Tieres oder einer Tierquälerei nicht gesprochen werden kann. Dem Magistrat steht zwar das Recht der Beschwerde an das Staatsminifterium Zu, aber es kann

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