Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1905)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1905-06-01
- Page
- 354 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- chapter
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2316602-2316727-2316734--13935-2335267- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
854 gm deutschen Reich. Reden, in denen eine Aufreizung zu Gewalttätigkeiten gegen die jüdische Bevölkerungsklasse erblickt worden ist. Er spricht von faulen Judenlümmels, echt deutschen FußNüLten u.. dgl.; der gräfliche Agitator gibt darin seinen Freunden den Rat, Salven auf die verfluchten Asiaten abzugeben und mit dem Knüppel feste auf die Bestien loszuschlaaen. In einer andern Rede wird gesagt, die Juden seien vogelfrei, und jeder dürfe diese Hunde totsLlagen oder -schießen. Judenblut müsse fließen, selbst wenn man ein paar Wochen brummen müßte. Das Reichsgericht schloß sich am 23. Mai der Deduktion des Reichsanwalts an, wonach eine wirkliche Störung der öffentlichen Ordnung zum Tatbestände des § 130 nicht erforderlich sei; es genüge, wenn begründete Besorgnis bestehe, daß eine Störung des öffentlichen Friedens emtreten könne. Daß dieses Moment im vorliegenden Falle gegeben sei, habe das Gericht ftstgesteüt. Bedenklich sei an dem Urteil lediglich die Feststellung, daß eine fortgesetz e Handlung vorckege; aber da diese Annahme lediglich dem Angeklagten Zu gute komme, so könne er sich nicht darüber beschweren. Jedenfalls hat das Berliner Landgericht I s. Z. dem Grafen Pückler gegenüber infolge der „Annahme einer fortgesetzten Handlung" eine mi!dere Gesinnung bekundet, als am 1. Juni dem unbescholtenen Frankfurter Juwelenhändler Leopold Levy gegenüber, dem wegen Verätzung Pücklers mit einem Schlagring eine dreimonatliche Gefängnisstrafe Zuerkannt und dabei in der Urteilsbegründung eine große Brutalität und ein ungualifiüerbares Verhalten zur Last gelegt wurde. Levys Verhalten ist nicht zu rechtfertigen, aber mit Recht betonte fein Verteidiger, Justrzrat Wronker, daß dieses Verhalten sich verstehe lasse, „wenn man erwägt, daß Graf Pückler jahrelang in Volksversammlungen und Flugblättern Zu offenen Gewalttätigkeiten gegen die Glaubensgenossen des Angeklagten aufgereizt hat." Und Graf Pückler setzt diese Verhöhnung der Gesetze rubig fort; er ist nach Benin zurnckgek-.hrt, weil nach seiner Annahme seine bestätigte Verurteilung die Begründung des polizeili^en Redeverbots hinfällig macht, wonach er nach einem Gerichtsbeschluß geistig nicht normal ist. Daß die Verwaltung ihm gestattete, am 16. Juni in Berlin wieder ein Flugblatt verteilen Zu lassen, in dem die Aufreizungen Zu Gewalttätigkeiten in krassester Form erneuert werden und den Versuch einer Wiederholung dieser Aufreizungen in einer öffentlichen Versammlung zu machen, ist kaum Zu verstehen. Ueber den Verlauf dieser Versammlung berichtet der „Vorwärts": „Graf Pückler hat wieder in der Tonhalle Vorstellung gegeben. Er brachte auf dm Minister ein Hoch aus, weil er das Redeverbot gegen ihn aufgehoben hat und weidete sich an den Greueln, die in Rußland