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Im deutschen Reich · 1905-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1905) · p. 353

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
11 (1905)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1905)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1905-06-01
Page
353 (sequence 9)
Language
German
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Nmschau. 853 trauen hat. Dagegen äußert sich die „Allg. Zeitung des Judentums" dahin, daß „der Unterrichtsminister selbst den Ast der Rechtssicherheit und der staatlichen Autorität abjägen würde, wenn er bei grundsätzlichen Ablehnungen jüdischer Schüler in simultanen Schulen nicht auf strenge Jnnehaltung einer vom Staate erteilten Konzession hielte." Dasselbe Blatt verweist dabei daraust daß im Gegensätze zu ser konservativen und agrarischen Berliner Presse die sächsisch-offiziöse Presse bei derselben Frage Anlaß genommen hast die sächsische Schulverwaltung gegen den Vorwurf der Intoleranz zu verteidigen. Wie das „Leipziger Tageblatt" bereits am 20. Mai berichtete, hat infolge einer Erörterung der Verhältnisse am Vitzthumschen Gymnasium die „Sächsische Zentral-Korrespondenz" erklärst daß in Dresden in sämtlichen höheren Unterrichtsanstalten keinerlei Beschränkungen für die Ausnahme von Schülern hinsichtlich ihrer Glaubens bekenntnisse bestehen. Nur bezüglich des Vitzthumschen Gymnasiums mußte die Stadt bei der am 31. März 1893 erfolgten Uedernahme in städtische Verwaltung der Administration des Vitzthumschen Göschlechtsgymnasiums in § 3 der Uebernahmebedingungen das Zugeständnis machen, daß sie den evangelisch-lutherischen Charakter der Anstalt wahren wolle. „Um diese Bedingung zu verstehen," heißt es in der offiziösen Korrespondenz, „muß man sich vergegenwärtigen, daß die Gründung der Anstalt mitten in die Resormationszeit fällt, und die Schule gewissermaßen als ein protestantisches Gegenstück zu den Lateinschulen der Klöster aufgesaßt wurde. Die Administration der Anstalt hat jedenfalls die Wahrung des evangelisch-lutherischen Charakters als ein Pietätoolles Vermächtnis aufgesaßt, und deshalb jene Bedingung." Die Nachsicht, mit der in Preußen die „antisemitischen Anarchisten" behandelt zu werden pflegen, ist, wie zu erwarten war, in allen Fällen von ihnen mit dem größten Undank belohnt worden, denn anscheinend wurden sie dadurch nur ermutigt, der Justiz und der Verwaltung offen Hohn zu sprechen und, soweit Graf Pückler dabei in Frage kommt, selbst nach erfolgter Verurteilung in allen Instanzen nach wie vor die Massen zu Gewalttätigkeiten aufzureizen und in den Wahn zu versetzen, daß dabei die behördlichen Organe in schmählicher Pflichtverletzung nach russischen Vorbildern ein Auge zudrüäen würden. Am 23. Mai hat das Reichsgeribt in Leipzig Pücklers Verurteilung zu sechs Monaten Gefängnis bestätigt. Es handelt sich bei dem betreffenden Urteil um die Verbreitung von zehn gedruckten

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