Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1905)
- Article
- Zur rechtlichen und ökonomischen Lage der Juden
- Date
- 1905-06-01
- Page
- 340 (sequence 3)
- Language
- German
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340 Zm deutschen Reich. Kilometer) in Abrechnung zu bringen, innerhalb deren es der jüdischen Bevölkerung verboten war, sich anzusiedeln. Diese nie völlig durchgesührte Beschränkung ist durch das Gesetz vom. 20. Juni 1904 ausgehoben worden. Heber die Wirkungen der erwähnten Gesetze enthält der Bericht folgende charakteristischen Darlegungen (S. 53): „Das Gesetz von 1882 hat in der Praxis des Verfahrens der Administcationsbehörden Tausende von Prozessen über Ausweisung von Juden hervorgerufen, die sich bemühen, außerhalb der Städte ihren Wohnsitz aufzuschlagen; diese Prozesse geben ein krasses Bild des Schadens, welchen dieses Gesetz der gesamten Entwicklung des Rayons zufügt. Der größte Teil der Prozeffe wird gegen ganz unbemittelte Leute anhängig gemacht und in der Regel durch Denunziationen einer Konkurrenz veranlaßt; in sehr vielen Fällen sieht man deutlich Spuren von Bestechungen oder sogar von Erpressungen seitens der unteren -Polizei- und Administrationsbehörden." * Ausgenommen von dieser rigorosen Ansiedlungsbeschränkung find nur die folgenden jüdischen Bevölkerungskategorieen: 1. Aerzte, ärztliches Hilfspersonal, akademisch gebildete Personen. 2. Jüdische Kaufleute erster Gilde, wenn sie seit mindestens 5 Jahren zur ersten Gilde gehören. Die Gildenscheine sind, da sie ihre eigentliche Bedeutung verloren haben, nur als eine besondere Steuer anzusehen. 3. Ehemalige Soldaten, die vor dem Jahre 1874 gedient haben, und 4. unter vielen Einschränkungen und teilweise unerfüllbaren Bedingungen Handwerker, soweit sie ihr Handwerk betreiben. Ebenso eingeschränkt wie das Wohnrecht der Juden sind ihre sonstigen Rechte — soweit man in Rußland überhaupt von solchen reden kann. — Vom Staatsdienste sind die Juden, abgesehen von einigen ärztlichen Beamten, ausgeschlossen. Die Zulassung eines Juden zur Rechtsanwaltschaft setzt eine Spezialgenehmigung des Ministers des Innern voraus. Eine solche ist in den beiden Dezennien von 1884—1903 in keinem Falle erfolgt. Erst im Jahre 1904 hat der im Vergleiche mit seinen Vorgängern etwas weniger reaktionäre Minister Sasiatopolts-Mirsky einigen jüdischen Anwälten die erforderliche Erlaubnis erteilt. Von den kümmerlichen