Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1905)
- Article
- Zur rechtlichen und ökonomischen Lage der Juden
- Date
- 1905-06-01
- Page
- 339 (sequence 2)
- Language
- German
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Zur rechtlichen und ökonomischen Lage der Juden. 339 die Zusammenbrechende Autokratie dieses Rezept anderorts einmal wieder 3, la Kischinew gegen die Juden zur Anwendung zu bringen dersuchen wird, um so den aufgestapelten Haß auf gänzlich schuldlose Opfer überzuleiten. Es sind auch bereits Berichte durch die Presse gesickert, die auf einen derartigen Plan der russischen Regierung hindeuten. Es ist darum gerade jetzt von besonderem Interesse, ein einwandfreies Bild von der augenblicklichen ökonomischen und rechtlichen Lage der Juden in Rußland zu erhalten. Die bisherigen Mitteilungen waren des öfteren recht ungenau und unrichtig. Authentisches Material hierüber findet sich jedoch in einem 1904 erstatteten vertraulichen Berichte des Wilnaer Gouverneurs über die Lage der Juden, der von dem Jüdischen Arbeiterbund veröffentlicht worden ist. Die „Neue Zeit" (XXlII. Jahrgang, S. 592 ff.), das wiffenschaftliche Organ der deutschen Sozialdemokratie, hat diesen Bericht in deutscher Uebersetzung auszugsweise in einer ihrer letzten Nummern zum Abdruck gebracht. Die Angaben der „Neuen Zeit" liegen der folgenden Darstellung zu Grunde. Es ist selbstverständlich, daß das vom Gouverneur entworfene Bild eher ein zu rosiges als ein zu düsteres ist. Nicht aus eigenem Antriebe, sondern der Not gehorchend, beschäftigt sich neuerdings die russische Regierung mit der „Judenfmge." Dies geht schon aus der Einleitung des Berichts hervor. Es heißt dort: „Die anormale ökonomische und rechtliche Lage der Juden führt zur Verbreitung einer höchst unerwünschten poetischen Gärung innerhalb der jüdischen Masse, vornehmlich aber innerhalb der Jugend und Arbeiterschaft. An und für sich gefährlich genug, erscheint diese Bewegung noch gefährlicher dadurch, daß sie eine in der Gegend jahrelang vorhandene ähnliche Bewegung befördert." Die Anfänge der jetzigen Judengesetzgebung stammen von Nikolaus 4., der von 1825—1855 regierte. Dieser bestimmte im Jahre 1835, daß He Juden nur das Recht haben sollten, in 15 Gouvernements und in den 10 Gouvernements Russisch-Polens ständig zu wohnen. Auf das empfindlichste eingeschränkt wurde dann noch dieses Wohnrecht durch das Gesetz vom 2. (14. neuen Stils) Mai 1882, durch das es den Juden verboten wurde, sich außerhalb der Städte und Flecken anzusiedeln. Wer bisher in Dörfern gewohnt hatte, durfte dort wohnen bleiben, doch wurde ihm die Übersiedlung in andere „ländliche Gegenden" nicht gestattet. Diese Bestimmungen sollten nur als provisorische Maßregeln gelten, sind jedoch bis heute in Kraft geblieben. Bis zum Jahre 1904 war auch von diesem Wohngebiete der Juden eine Grenzzone von 50 Werst (= 53Vs