Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1905)
- Article
- Jüdische Aerzte einst und jetzt
- Date
- 1905-06-01
- Page
- 322 (sequence 6)
- Language
- German
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322 Im deutschen Reich. kurrenten, welche dann auch bald das Feld räumen mußten. Auch Luther eiferte in seinen Tischreden gegen die Zuziehung jüdischer Aerzte an das Krankenbett eines Christen. 1540 erzwangen die christlichen Aerzte in Genua ein Verbannungsdekret gdgen ihre jüdischen Kollegen. Bis 1517 wurde in Wien von Aerzten der Eid (de Immaculata conceptione) verlangt, welcher den jüdischen Aerzten dort die Praxis unmöglich machte. 1700 erklärten die lutherisch-theologischen Fakultäten der Universitäten Wittenberg und Rostock, daß christliche Kranke sich nicht von jüdischen Aerzten behandeln lassen dürften. Da, wie bereits erwähnt, die strenge Abschließung der Juden und der volle Ausschluß von den öffentlichen Schulen und Hochschulen im späteren Mittelalter den Juden es sehr erschwerte oder ganz unmöglich machte, die volle Ausbildung als Arzt zu gewinnen, mag der Durchschnitt der jüdischen Aerzte in diesen Zeiten, besonders in Deutschland allerdings auf ein niedriges Niveau gedrückt worden sein. Wir werden diesen erzwungenen Rückgang um so milder beurteilen müssen, wenn wir bedenken, daß überhaupt, wie alle Wissenschaft, auch die ärztliche damals in deulschen Landen sehr daniederlag, und daß man in der Heilkunde von sehr törichten Theorien beherrscht wurde, daß es überhaupt wenig wirkliche Aerzte gab, daß vorzugsweise Geistliche die Heilkunst ausübten, und daß das Kurpfuschertum der Scharfrichter und weisen Frauen wie der aus den Jahrmärkten herumziehenden Charlatane blühte. Im Mittelalter stand die jüdische Bevölkerung in ihrem ganzen Wesen und Treiben unter dem Einflüsse der Religion, sodaß es interessieren muß, in welchem Verhältnis diese zur Heilkunde stand Die alten Rabbinen hatten eine so große Ehrfurcht vor der ärztlichen Tätigkeit, daß sie Aerzte in Ausübung ihrer Pflicht von den zahlreichen Ritualgesetzen leicht befreiten, indem sie dieselben bei Lebensgefahr des Kranken verpflichteten, selbst die so strenge festgesetzten Sabbathgesetze zu vernachlässigen. Im Interesse des Kranken sollte gegebenenfalls auch schon eine etwas erhebliche Beschwerde desselben als Gefahr gelten. Auch der Schulchan-Aruch verlangt, daß der Arzt sich die Medikamente nicht über den Wert bezahlen lasse und nur dann praktiziere, wenn er in der Heilkunde gründliche Kenntnisse besitze, und in derselben Stadt kein besserer, tüchtigerer Arzt vorhanden sei. Gegen Andersgläubige besteht die gleiche Pflicht, wie gegen Juden. Daß die jüdischen Aerzte dementsprechend handelten, ist stets zugestanden worden, so unter vielen andern vom Papst Bonifocius IX. Am herrlichsten erscheint die jüdische Auffassung von. der Berufspflicht des Arztes in dem täglichen Gebete des Maimonides