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Im deutschen Reich · 1905-05-01 · Heft 5 (Mai 1905) · p. 276

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
11 (1905)
Issue
Heft 5 (Mai 1905)
Article
Auge um Auge, Zahn um Zahn
Date
1905-05-01
Page
276 (sequence 6)
Language
German
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27K Zm deutschen Reich. gefällten Todesurteile, im Hinblick auf das mosaische, durch Ev. Matth. 26,52 bestätigte Recht dem Landesherrn die Befugnis bestritt, eine Todesstrafe zu erlassen, wo die Bibel sie vorschreibe; denn das göttliche Recht könne er nicht abändern. Hervorzuheben ist, daß gerade der aus dem Judentum hervorgegangene Spinoza das Talionsprinzip ablehnte. Im 18. Jahrhundert wendet sich die Literatur, weniger allerdings, soweit es sich um die Todesstrafe handelt, von der Talion ab, indem man mehr den Nutzen der Strafe, ihre bessernde oder abschreckende Wirkung betrachtete. Gelegentlich findet sich in einem Aufsatze Friedrichs des Großen ein Hinweis aus die biblische Talion. Wreder eine Hinneigung zu dieser trat dann ein, als 1783 die säcksischen Juristen v. Globig und Huster sie, wenn auch mit allerlei Einschränkungen, in ihrer berühmt gewordenen Preisschrift befürworteten. „Eine unersetzliche Verletzung oder unheilbare Krankheit^, heißt cs bei ihnen, „kann nicht anders als durch einen ebenso unersetzlichen Schaden bestraft werden. Wer den andern mit Vorsatz an seinem Körper verstümmelt, ihm die Nase, Ohren, Hände, Füße abhauet, die Augen aussticht, wird durch die Wieder Vergeltung dieser unersetzlichen Verstümmelung am empfindlichsten und doch am proportionierlichsten bestraft." Den Höhepunkt seiner Bedeutung hat das TalionsprinZip endlich erlangt, als Kant es zum Ausgangspunkt seiner Strafrechtsphilosophie machte. Schuld und Sühne ruhten ihm in den Schalen der Wage der Gerechtigkeit, und um zu vermeiden, .daß das Zünglein sich nach einer Seite mehr als nach der andern neige, schien es ihm geboten, die Strafe der Schuld gleichartig zu gestalten und Wiedervergeltung zu üben. Mit Strenge hat er an seinem Prinzip festgehalten; keine Begnadigung oder Verjährung sollte den Lauf der Gerechtigkeit aufhalten. Sehr intereffant ist sodann ein Blick auf das Recht Italiens. Hier sehen wir, daß noch in der Zeit des ausgehenden Mittelalters und der Renaissance in zahlreichen Stadtrechten des nördlichen und mittleren Italiens der Grundsatz der Talion wie in der Bibel ausgesprochen wurde.*) Bald ausschließlich, bald neben Geldstrafe, bald ablösbar durch sie wurde die Vergeltung von Gleichem mit Gleichem angeordnet, häufig bei Verstümmelungen des Körpers, insbesondere auch in den Fällen des Ausschlagens eines Auges oder Zahnes (so in Jesi 1516: et perdat similem dentem!) In Todi wurde 155! bestimmt, wer einem Andern ins Gesicht geschlagen habe, müsse sich *) S. die Einzelnachweise bei Köhler, Studien aus dem Strafrecht, Heft 2—6: Das Strafrecht der italienischen Statuten.

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