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Im deutschen Reich · 1905-05-01 · Heft 5 (Mai 1905) · p. 277

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
11 (1905)
Issue
Heft 5 (Mai 1905)
Article
Auge um Auge, Zahn um Zahn
Date
1905-05-01
Page
277 (sequence 7)
Language
German
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Auge tun Auge, Zahn um Zahn. 277 gefallen Lassen, daß ihn der Verletzte vor dem Richter am Gerichtsorte in ähnlicher Weise wieder schlage, worauf beide Frieden zu schließen haben.*) Man vergleiche die Weisung der Bergpredigt! Und dieses Recht entstand unter den Augen der Papste, als in den Werken Dantes der Geist des mittelalterlichen Christentums seine höchste dichterische Verklärung gesunden hatte, und später, als aus allen Gebieten der Kunst und der Wissenschaft leuchtende Erscheinungen Unvergängliches schufen, Männer übrigens, deren Namen — und also auch offenbar ste selbst — vielfach deutschen Ursprungs waren, gleich wie die Bevölkerung der Lombardei und ihr Recht zu einem guten Teil auf deutsche Herkunft weisen. Wessen sollten wir uns da schämen? In neuester Zeit ist die biblische Auffassung namentlich für die Frage der Beibehaltung der Todesstrafe für den Mord und der Form ihrer Vollziehung von Erheblichkeit gewesen, insbesondere soll für das geltende Reichsstrafgesetzbuch die „als Volksanschauung geltende religiös-theologische Talionsvorstellung" für ihre Beibehaltung „nicht wenig beigetragen" haben. Feuerbach, der Schöpfer des hervorragenden bayrischen Strafgesetzbuchs von 1813, verteidigte die Hinrichtung durch das Fallbeil gegen die Freunde des Stranges unter Berufung auf die Volksmeinung, die bestimmt werde durch das alttestamentliche „Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll wieder vergossen werden", und meinte, da die buchstäbliche Auslegung der mosaischen Gesetzgebung tief in die Gemüter des Volkes eingewurzelt und allgemein unter den christlichen Religionsparteien verbreitet sei, so beleidige die Strafe des Stranges das moralische Gefühl und die religiöse Ueberzeugung des Volkes und müsse folglich schon deswegen von einem weisen Gesetzgeber verworfen werden. So führt man es aus das mosaische Recht zurück, daß die Hinrichtung durch das Bei! noch heute die verbreitetste Art ist, und Günther meint, es werde noch beträchtliche Zeit verstießen, ehe die Volksanschauung in der in Amerika versuchten Hinrichtung durch Verwendung des elektrischen Stromes einen vollwertigen Ersatz für die althergebrachte Enthauptung betrachten werde. Welcher Triumph für den alljüdischen Gesetzgeber, den Siegeslauf der alles überwindenden Elektrizität aufgehalten zu haben! A. K. *) Auch in Deutschland und Frankreich ist noch in späterer Zeit in ähnlichen Fällen Wiedervergeltung vor Notar und Zeugen oder unter obrigkeitlicher Leitung geübt und empfohlen worden. M

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