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Im deutschen Reich · 1905-05-01 · Heft 5 (Mai 1905) · p. 275

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
11 (1905)
Issue
Heft 5 (Mai 1905)
Article
Auge um Auge, Zahn um Zahn
Date
1905-05-01
Page
275 (sequence 5)
Language
German
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Günther armimmt, der in den vereinzelten Fällen wirklicher Talion fast (!) immer Einflüsse des mosaischen oder römischen Rechts erkennt oder vermutet, dürfte doch Wohl zu weit gehen. Dagegen sprechen allgemeine Erwägungen (vgl. auch Anm. 7), ohne daß es jener aprioristischen Kühnheiten bedarf, die man bisweilen den Juden gegenüber anwendet, um Dinge zu beweisen, von denen man nichts weiß; zudem liegt ja bereits der Blutrache, die, wie erwähnt, wie bei allen Völkern, so auch bei den Germanen (bis ins 16. Jahrhundert hinein) bestand, der Talionsgedanke zu Grunde, der auch sonst — Einzelheiten würden zu weit führen — nachweisbar ist. Stellen der lex Wisigothorum, der lex Baiuvariorum u. a. führt man auf mosaisches Recht zurück, dessen „Auge um Auge u. s. w.^ sich fast wörtlich in de» angelsächsischen Gesetzen König Alfreds und in anderen Gesetzen findet. So lehrt später der Schwabenspiegel, die süddeutsche Bearbeitung des Sachsenspiegels aus dem 13. Jahrhundert: „Man soll also rihten: ougen umbe ougen, hant für haut, zan umb zan, fuz umb fuz. Brennet iemant den andern an dem libe, den brenne man hin wieder als vil." Ebenso wird in zahlreichen Rechten die Todesstrafe für den Mord mit Worten der Bibel ausgesprochen. Von den vielen hierher gehörigen Rechtssprichwörtern seien erwähnt: „Gleiche Sünde, gleiche Strafe", „Auf einen groben Klotz gehört ein grober Keil", „Gleich gegen Gleich ist die beste Bezahlung" und auch „Haust Du meinen Juden, so haue ich Deinen Juden". Auch in der Carolina, der -Peinlichen Gerichtsordnung Karls V., glaubt man Spuren des jüdischen Talionsgedankens zu finden. So heißt es noch ein Jahrhundert später mit deutlichem Anklang an die Bibel in der-Gerichtssatzung von Brugg im Aargau (1620): „Welcher den Andern eines Glieds beraubt oder leiblos macht, da ist Glied um Glied, Baar gegen Baar". Die hier ausgesprochene Talion bei schwereren Körperverletzungen bildet indes eine Ausnahme, deren Abwendung im Gnadenwege ausdrücklich Vorbehalten wird. Im übrigen erscheint sie seit dem Mittelalter nur noch in Territorialrechten bei leichten Verletzungen, wörtlichen und tätlichen Beleidigungen. Dagegen wird häufig die Todesstrafe für Tötungen als göttliches Recht zum Teil mit den biblischen Worten festgesetzt. Häufiger sind die Hinweise auf das Talionsprinzip bei den historischen und philosophischen Schriftstellern. Es mögen hier die Worte Perneders (1551) angeführt werden: „Dazu ist in Göttlichen gesatz am gleich recht, als ain aug vmb ain aug, am Hand vmb ain Hand, am zan vmd am zan, Poena Talionis, gestraff, ut probatur Exod. XXI. etc.", und es möge erwähnt werden, daß Carpzow, berühmt durch die 20 000 von ihm

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