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Im deutschen Reich · 1905-05-01 · Heft 5 (Mai 1905) · p. 274

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
11 (1905)
Issue
Heft 5 (Mai 1905)
Article
Auge um Auge, Zahn um Zahn
Date
1905-05-01
Page
274 (sequence 4)
Language
German
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2?4 Im deutschen Reich. die beweisen, daß das Christentum die Idee der Vergeltung des Gleichen mit Gleichem keineswegs hat beseitigen wollen'). Auf diesem Standpunkte stehen auch die Kirchenväter, und die abendländischen Buß- und Pönitentialbücher „bringen den Anschauungen der Germanen hinsichtlich des Privat- und Blutracherechts stillschweigende Anerkennung entgegen." Auch das kanonische Recht erinnert an die Talion des mosaischen Rechtes, wie denn nach Berner der Dekalog das ganze Mittelalter hindurch die Grundlage des kirchlichen Strafrechts bildet, so daß häufige Anklänge an das mosaische Strafrecht Vorkommen. Auch später gilt dieses infolge der Verquickung der Jurisprudenz mit der Theologie als bürgerliches Recht. Namentlich ist derjenige Taiiomfatz der Bibel, der von Anfechtung frei geblieben ist, weil er im allgemeinen noch heute dem Rechtsgefühl entspricht, der Sah „Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll wieder vergossen werden" auch vom kanonischen Rechte gebilligt worden; auch die Reformatoren bekannten sich zu ihm und unter Berufung auf ihn sind christliche Theologen der neueren Zeit mehr als die Juristen eifrige Verteidiger der Todesstrafe gewesen. Ist die Talion nach Leist ein „Urbegriff der Menschheit", findet fie sich von jeher bei allen Völkern8), so ist doch für ihre Erhaltung und Ausbildung in christlicher Zeit das mosaische Recht von großer Bedeutung gewesen, wobei freilich nicht übersehen werden darf, daß bis zur Neuzeit das Bestreben sehr verbreitet gewesen ist, das, was den Neigungen und Anschauungen der eigenen Zeit entsprach und entsprang, auf die Gesetze und Lehren der Vorzeit zurückzusühren, um ihm ein ehrwürdigeres, Nachachtung leichter erzwingendes Aussehen zu geben. Daß dem Charakter des germanischen Rechts die äußerliche Vergeltung des Gleichen mit Gleichen „wohl" widersprochen habe, wie ') Vielfach wird angenommen, das Christentum habe die Vergeltung dem Verletzten genommen und Gott oder der Obrigkeit übertragen. Aber auch schon für das mosaische Recht ist zweifelhaft, ob sie dem Verletzten oder dem Richter zustand. — Uebrigens heißt es in Herzogs Realen cyklopädie für Prot. Theol. lf-85, Bd. 15, S. 708, die Bergpredigt, überhaupt die Sittengesetzgebnng Christi, sei nicht in der Hoffnung auf künftige Geltung als Staatsgesetz erlvfsen, die ethischen Vorschriften Christi für seine Jünger haben mit Zwangsaesetzen für Alle nichts zu schaffen. 2) Ein bestimmter Anwendungsfall — jemand tötet einen Anderen, i»dem er von einer Erhöhung auf ihn herabfällt; der nächste Verwandte des Getöteten hat das Recht, sich gleichfalls von der Höhe auf den Täter herabzustürren, — findet sich merkwürdigerweise bei den alten Indern, den Römern, den Angelsachsen und Normannen, aber ebenso auch bei afrikanischen Völkerschaften.

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