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Im deutschen Reich · 1905-05-01 · Heft 5 (Mai 1905) · p. 273

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
11 (1905)
Issue
Heft 5 (Mai 1905)
Article
Auge um Auge, Zahn um Zahn
Date
1905-05-01
Page
273 (sequence 3)
Language
German
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Auge um Auge, Zahn um Zahn. 278 praktischen Anwendung ausgeschlossen sein sollte. Eine Rechtsnorm kann sich im Laufe der Zeit verflüchtigen, aber einmal wenigstens muß sie volles Leben besessen haben. Von unserem Satze hat man zu dem bekannten, einen wichtigen, wenn auch nur negativen Teil der jüdischen Sittenlehre enthaltenden Wort: „Was du nicht willst, das man dir tue, das füge auch keinem andern zu" eine Brücke geschlagen. Denn das Uebel, das wir einem Anderen zufügen, dieser Gedanke liegt zu Grunde, wird auch uns zugesügt werden. Auch hierdurch fällt ein Licht auf die tatsächliche Bedeutung des „Auge um Auge." Es sei indes erwähnt, daß früher in der Tat „viel darüber gestritten" wurde, „ob die mosaische Talion bei Körperverletzungen überhaupt wörtlich oder vielmehr bloß bildlich aufzufassen sei". Günther, der der Idee der Wiedervergeltung, insbesondere auch der Talion, eine umfassende Darstellung gewidmet hat, auf welcher der tatsächliche Inhalt dieses Aufsatzes zu einem wesentlichen Teile beruht, meint, wenn man die letztere Ansicht wohl auch entschieden verwerfen müsse (er begründet dies nicht näher), so dürfe man doch annehmen, daß bei Körperverletzung meistens an Stelle der Talion das Lösegeld getreten sei. Nach dem oben Ausgeführten kann diese Annahme nur für eine spätere Zeit zutreffend) Dementsprechend ist schon (oben und 1904 S. 584) die Vermutung geäußert und begründet worden, daß bereits innerhalb des biblischen Judentums eine Entwickelung über unseren Satz hinaus ftattgefunden habe^). Mau hat auch darauf hingewüsen, daß die Todesstrafe die einzige Vergeltung^strafe der Bibel sei, bei der, im Gegensätze zu den übrigen, Ablösung durch eine Geldbuße nicht zugelassen wurde. Umgekehrt lassen sich der schon erwähnten Stelle Ev. Mark. 4 24 zahlreiche andere Stellen des Neuen Testaments anfügen, x) Für das deutsche Recht hat man den gleichen Zweifel gchegt; wie die Ge-chichte beweist, mis Unrecht (Kaiser Karl IV. z. B. üble Wiedervergeltung an einen Edelmann, der einem Pfarrer beide Augen ausftechen ließ). 2) Besonders geartet sind die Fälle 2. Mos. 21 V. 19 ff. — Der Talion verwandt ist es, — wie hier eing-schaltet sein mag — wenn Haman an den Galgen gehängt wird, den er für Mardochei errichtet hatte, oder wenn die Ankläger Daniels in die Löwengrube geworfen werden, in die er vorher auf ihr Betreiben gebracht worden war. Im übrigen soll auf die weiteren Fälle eigentlicher und analoger (symbolischer) Talion nicht eingegangen werden.— In 2. Mos. 21 V. 28 ff. wird die Steinigung eines OÄsen, der einen Menschen getötet, ein Beispiel der Talion gegenüber Tieren erwähnt; es findet sich auch bei den Hereros.

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