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Im deutschen Reich · 1905-05-01 · Heft 5 (Mai 1905) · p. 272

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
11 (1905)
Issue
Heft 5 (Mai 1905)
Article
Auge um Auge, Zahn um Zahn
Date
1905-05-01
Page
272 (sequence 2)
Language
German
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272 Zm deutschen Reich. noch für die Gegenwart vorbildlichen Vorschriften der Bibel entstanden sind, die uns jetzt entgegentreten. Das Judentum zur Zeit Christi und das des Pentateuch, sagt Deutsch („Der Talmud''), gleichen sich genau so, wie das heutige England dem unter Wilhelm Rufus oder das Griechenland Platos dem der Argonauten. Daraus, daß die Bibel kein Beispiel der Anwendung des Satzes enthält, könnte man höchstens schließen, daß in der Zeit, die die Verfasser der Bibel als Augenzeugen erlebten, solche Fälle nicht mehr vorkamen; auch ist ja die bloße Körperverletzung nicht so wichtig wie die Tötung, deren Wiedervergeltung öfter erwähnt wird. Bedenklich ist es sodann, sich auf das Zeugnis eines Schriftstellers wie Flavins Josephus') zu berufen, der mehrere Jahrhunderte nach der Entstehung des Satzes lebte und ihn vermutlich entsprechend den Anschauungen seiner Zeit beurteilt hat; ist doch historisches Verständnis schwerlich die Eigenschaft eines Schriftstellers seiner Zeit gewesen. Ueberdies schrieb er seine um den Römern eine günstige Meinung über die Juden beizubringen. Gleiches gilt von den talmudischen RechLslehrern,* 2) die, immerhin mit einer Ausnahme, sich gegen die buchstäbliche Auffassung des Gebotes mit teilweise recht gezwungener Begründung wenden. Man darf nicht übersehen, daß die Auslegung der Gesetze bei den Juden wie bei den Römern und wohl überall einer der Wege der Weiterentwicklung des Rechts gewesen ist. Uebrigens bekundet einer der Rechtslehrer, indem er darauf hinwcist, daß unser Satz als eine Schranke gegen maßlose Rache anzusehen sei und mehr ein Verbot als ein Gebot enthalte, Liefere rechtshifterische Einsicht (vgl 1904 S. 585); aber gerade, weil er einen Fortschritt über eine ältere, Liefere Stufe hinaus bedeutet — das ist die Lehre der Universalrechtsgeschichte, der meine früheren Ausführungen galten, — muß er einmal angewendet worden sein. Ueberhaupt kann doch kaum jemals ein Rcchtssatz ausgesprochen worden sein, der von vornherein von der r) Vgl. 1904, 6. 513. Die sich öfter findende Berufung auf Josephus beruht anscheinend auf einem Versehen; eine entsprechende Stelle war nicht zu ermitteln. ‘ 2) Vgl. Goitein im Mag. f. die Miss, des Judent., 1892 u. 1893. — Auch er gibt die verbreitete Ansicht wieder, der Gesetzgeber wolle die Medervergeltung Lei Körperverletzungen nicht faküsch geübt wissen es sei ihm nur darum zu Lun gewesen, ein allgemeines Muß, die rechtliche Basis der Beurteilung anzugeben. Der Gesetzgeber hätte sich, wenn dies richtig wäre, gewiß klarer ausgedrückt. In Wahrheit liegt eben ein Satz vor, der später kein Verständnis mehr fand und bewußt oder unbewußt durch Auslegung gemildert und aufgehoben wurde.

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