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Im deutschen Reich · 1905-04-01 · Heft 4 (April 1905) · p. 203

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
11 (1905)
Issue
Heft 4 (April 1905)
Article
Der sprachlose Justizminister
Date
1905-04-01
Page
203 (sequence 4)
Language
German
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Der sprachlose Jnstizmiuister. 203 Bekenntnisses von der Verleihung von AemLern nicht beachtet und daß eben dadurch die von dein Herrn Abgeordneten Gyßling gerügte systematische Zurü cksetzung jüdischer Richter bei der Beförderung herbsigesührt wird. (Sehr richtig!) Dieser Angriff richtet sich also keineswegs gegen das Ernennungsrecht der Krone, das wir in keiner Weise anzutaften gewillt sind, sondern gegen die von dem Herrn Minister zu tragende, nach seiner Erklärung aber nicht durch ihn dargetane Verantwortlichkeit für fein Ressort. Wir verzichten für heute darauf, nachdem einmal der Herr Minister seine ablehnende Antwort erteilt hat, unsere Frage erneut an ihn zu richten; das würde ja nutzlos sein. Wir legen aber auf Grund des bestehenden Rechtes gegen fein Verhalten entschiedenste Verwahrung ein und vor, zu geeigneter Zeit uns geeignet erscheinende weitere Maßnahmen zu ergreifen. Schon heute müssen wir jedoch darauf aufmerksam machen, daß auch in dieser Frage die Haltung der Königlichen Staatsregierung keineswegs eine einheitliche ist. (Sehr richtig! links.) Bei der Diskussion über den Etat des Ministers des Innern ist seitens Abgeordneter der Zentrumspartei Beschwerde über Zurücksetzung katholischer Bewerber bei der Besitzung der höheren Verwaltungsämter geführt worden. Der Herr Minister des- Innern hat hierbei, wie ich konstatiere, sich keineswegs mit der Krone gedeckt, sondern sehr eingehende Auskunft, begleitet von einer umfangreichen Statistik, erteilt. (Sehr richtig! links.) Ich glaube nun nicht, daß irgend jemand, am wenigsten der Herr Justizminister, die Behauptung wird aufstellen können, als sei der Herr Minister des Innern ein weniger eifriger und energischer Verteidiger der Königlichen Prärogative als irgend jemand, als selbst der Herr Justizminister. (Sehr gut! links.) Nun kann doch aber das konstitutionelle Recht nicht verschieden sein, je nachdem es sich um Besetzung von Aemtern in der Verwaltung oder in der Justiz handelt. Oder nimmt der Herr Justizwinifter etwa wirklich an, daß rechtlich und verfaffungswäßig Klagen über mangelnde Beförderung katholischer Verwaltungsbeamter anders zu behandeln seien als über die jüdischer Richter? Meine Herren, das kann unmöglich der Fall sein. Vielleicht, so meinen wir, hätte der Herr Justizminffter eine andere Haltung gezeigt, wenn die Anfrage nicht ausgegangen wäre von dem Abgeordneten einer Partei, die in diesem Hause nicht sehr zahlreich vertreten ist, sondern wenn es sich um Interessen solcher Beamten gehandelt hätte, die von einem Vertreter einer großen Partei in Schutz genommen worden waren. Wir sind aber der Heb erzen gun g , daß in einem konstitutionellen Staate das geltende Recht nach dem Grund-

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