Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1905)
- Article
- Der Justizminister - der Hort des Rechtes
- Date
- 1905-02-01
- Page
- 70 (sequence 5)
- Language
- German
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70 Im deutschen Reich. Zu geben." In demselben Artikel der „Voss. Ztg." wird ausgeführt, daß die Antwort einen Eingriff in die Rechte der Volksvertretung darstellt, daß auch die Krone bei der Verleihung richterlicher Aemter an die Gesetze gebunden sei. „Ebensowenig wie zu einem Amt jemand ernannt werden barfr der die vom Gesetze festgeftellten Bedingungen nicht erfüllt, niemand ein Richteramt erhalten darf, der die gesetzliche Befähigung nicht besitzt, ebensowenig darf in der Verleihung der Aemter in Bezug auf die Religion der Kandidaten ein durch Verfassung und Gesetz verbotener Unterschied gemacht werden. Für die Beobachtung dieser Grundsätze sind die Minister verantwortlich, und sie können dieser Verantwortlichkeit nicht genügen, indem sie sich lediglich bereit erklären, sie zu tragen, sondern nur, indem sie in der Volksvertretung auf erhobene Beschwerden den Nachweis erbringen, daß die von ihnen zu verantwortenden Akte der Krone mit den Gesetzen sich in Uebereinstimmung befinden. Uebrigens leuchtet es nach dem Geschäftsgänge der Ernennungen ohne weiteres ein, daß es sich um Maßnahmen des Justizministers, nicht der Krone handelt, wenn auch die Richterpatente vom König unterzeichnet werden." Diese Annahme ist sicher zutreffend, denn der Minrfter wird kaum behaupten können, daß er einen Juden in Vorschlag gebracht und der Monarch diesen von der Vorschlagsliste gestrichen habe. Im Gegenteil wird vielfach angenommen, daß der einzige von dem Minister beförderte jüdische Richter seine Berufung nicht nur seiner zweifellosen Befähigung, sondern dem Umstande verdanke, daß dem Kaiser diese Befähigung seines begabten ehemaligen Schulgenossen als zweifellos galt. Bei der Interpellation Peltasohn brachte der Justizminister zur Rechtfertigung der Verwaltungspraxis mancbes vor, was wenigstens den Anschein einer gewissen Berechtigung haben mochte; der Interpellation Gyßling gegenüber wußte er sich nur durch das Ernennungsrecht der Krone zu decken. Ueber dieses „Kronrecht" hat der stellvertretende Vorsitzende des Central-Vereins, Herr Juflizrat Dr. Eugen Fuchs, in der am 10. Februar 1901 in der Viktoria-Brauerei abgehaltenen Protestversammlung vom Standpunkte des Juristen aus sich dahin geäußert: „Niemand von uns hat je bestritten, daß das Anstellungsrecht nach der Verfassung ein Recht der Krone ist, und daß der Monarch in jedem Einzelsalle in seinen Entschließungen frei ist. Aber der Monarch ist nicht absolut; das ist ja gerade das Wesen des konstitutionellen Staates, daß die Ausübung der Hoheitsrechte durch die Verfassung beschränkt ist. Auch das