Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1905)
- Article
- Rechtsverletzungen?
- Date
- 1905-02-01
- Page
- 64 (sequence 4)
- Language
- German
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64 Zrn deutschen Reich. und 3 Israeliten gegenüber. Den Antrag, der auf Grund der Ausschreibung erfolgten Wahl die Bestätigung zu versagen, weifen wir als vollkommen unberechtigt zurück. (Unterschrift). Zm Herbst des vorigen Jahres wandten wir uns nun mit der, nach Ansicht der Potsdamer Regierungsbehörde „unberechtigten" Forderung an den Minister der. geistlichen Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten. Unsere Eingabe lautete: Ew. Exzellenz beehrt sich der Unterzeichnete, mehr als 100 000 deutsche Staatsbürger jüdischen Glaubens vertretende Verein das Folgende zu unterbreiten: Auf unsere abschriftlich anliegende Eingabe vom 24. März 1904 ist uns seitens der Königlichen Regierung zu Potsdam der abschriftlich anliegende Bescheid vom 27. April 1904 geworden. Diesen Bescheid vermögen wir als berechtigt nicht anzuerkennen. Wir lassen dabei die formelle Frage, inwiefern einer etwa inzwischen getroffenen Wahl nach der Art der Ausschreibung, also Mangels einer wesentlichen Voraussetzung die Bestätigung zu versagen war oder ist, außer Betracht. Wir legen Gewicht aus die Feststellung, daß die anliegende Ausschreibung dem Gesetze, und insbesondere dem Gesetze vom 3. Juli 1869 nicht entspricht. Die Bewerbung um das ausgeschriebene öffentliche Amt durfte die ausschreibende Behörde von allen ihr sachlich erforderlich erscheinenden Bedingungen abhängig machen. Nur eine Bedingung ist nach Maßgabe unserer Gesetzgebung ausgeschlossen, nämlich die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion. Wenn die Königliche Regierung, statt auf diese Ausführungen unserer Beschwerdeschrift einzugehen, bemerkt, der Charakter der Tegeler Realschule sei als evangelisch zu bezeichnen, weil 76 evangelischen Schülern nur 5 Katholiken und 3 Israeliten gegenüberstehen, so scheint damit zum Ausdruck gebracht werden zu sollen, es richte sich „der Charakter" einer Schule dergestalt nach der Religionsangehörigkeit der Schüler, daß bei der Besetzung der Lehrerstellen — auch soweit es sich, wie vorliegend, um Lehrfächer (Mathematik und Naturwissenschaften) handelt, auf deren Behandlung die Konfeffion des Lehrers von Einfluß nicht sein kann — die Konfession der Mehrzahl der Schüler entscheidend ist. Wir vermögen nicht anzunehmen, daß dieser Grundsatz die Billigung Eurer Exzellenz findet. Woher sollte die Mehrzahl der Schüler bezw. deren Eltern das Recht entnehmen, zu verlangen, daß die Besetzung aller Lehrerstellen sich nach