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Im deutschen Reich · 1905-01-01 · Heft 1 (Januar 1905) · p. 8

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
11 (1905)
Issue
Heft 1 (Januar 1905)
Article
Graf Pückler, z. Z. der einzige Vertreter des wahren Deutschtums
Date
1905-01-01
Page
8 (sequence 8)
Language
German
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8 Zw deutschen Reich. Mitsching wegen Verbreitung der Flugblätter 1350 Mark Geldstrafe eventuell 135 Tage Gefängnis. Rechtsanwalt Ulrich sucht dazulegen, daß der Angeklagte seine Agitation außerordentlich ernst auffaffe, aber in feiner impulsiven^ derben Art und Ausdrucksweise zur Belebung seines Vortrages zu Redeblüten greife, die allerdings vielfach unschön seien, aber doch nicht zur Anklage wegen Aufreizung führen könnten. Derartige bramarbasierende Phrasen feien überhaupt nicht geeignet, jemand in ernstliche Beforgnis zu bringen. Es könne keinesfalls ein Vergehen gegen die §§ 110 und 130 als vorliegend angenommen werden, mindestens muffen im Falle einer Verurteilung die acht Reden ausgeschieden werden, bei denen keine polizeiliche Auslösung der Versammlung erfolgt ist. Wenn die Polizei nichts entdeckt habe, könne sich Graf Pückler auch für wohlberechtigt glauben, derartige Reden zu halten und auch drucken zu lassen. Schon aus diesem Grunde müsse eine Freisprechung erfolgen. — Graf Pückler erklärt, es handle sich für ihn um einen politischen Prozeß von weitgehendster Bedeutung. Er gebe zu, manchmal über das Maß des Erlaubten hinausgegangen zu sein; das könne passieren, wenn es sich darum handelt, dem gewöhnlichen Manne etwas verständlich zu machen. Wenn der letzte Vorkämpfer für das Deutschtum unschädlich gemacht werde, werde im Deutschen Reiche überall Finsternis herrschen. Ihm fei es gleich, ob er noch einige Zeit länger hinter Kerkermauern schmachten müsse. Sterbend werde er noch rufen: „Hurra für das deutsche Varerland!" Nach einstündiger Beratung wird Graf Pückler wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Vergehens gegen die öffentliche Ordnung zu 6 Monaten Gefängnis, Hermann Mitsching wegen derselben Vergehen zu 300 Mark Geldstrafe verurteilt. Die Begründung des Urteils lautet: „Nach der Beweisaufnahme haben sich Leide Angeklagten im Sinne der Paragraphen 110 und 130 St.-G.-B. schuldig gemacht. Es ist festgestellt, daß Graf Pückler in jeder Weise den Vorsatz hat, gegen die Juden zu hetzen und das Volk gegen sie zu Gewalrräügkeüen anzufeuern. Er hat nach jeder R chtung hin versucht, den Mafseninstlnkt anzufeuern, uw eine Sümmung zu erregen, welche sehr leicht zu Gewalt-ätigkeiten führen kann. Der § 130 erfordert nicht, daß durch eine Aufreizung zum Ktassenhaß tatsächlich Gewalttätigkeiten geschehen sind. Der Angeklagte habe in seinen Reden einen Funken auf fruchtbaren Boden geworfen, unter einfache Leute, die gar nicht die Konscquenren Ziehen können, welch' ein Einfluß auf sie einwirkt und wozu sie

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