Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 11 (1905)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1905)
- Article
- Graf Pückler, z. Z. der einzige Vertreter des wahren Deutschtums
- Date
- 1905-01-01
- Page
- 7 (sequence 7)
- Language
- German
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Grus Pückler, z.?>. der einzige Verlreler des wahren Deutschtunrs. 7 fein, doch (teile er einen Antrag auf Ueberweisung in eine Irrenanstalt aus Grund des vorliegenden Materials nicht. Staatsanro.-Rat Dr. Noelting: Mit den Hinweisen auf eine göttliche Mission und den vielfachen Beziehungen auf das Wort Gottes ist das andere Auftreten des Angeklagten unvereinbar. Dieses pöbelhafte und gassenjungenmäßige Geschimpfe auf die Juden würde doch niemand anwenden, der von einer göttlichen Mission überzeugt sei» Dieses Geschimpfe passe nicht zu dem Auftreten eines Mannes aus vornehmen Geschlechts und wenn sich der Angeklagte dann für den einzigen Retter Deutschlands, die Minister aber Air Dummköpfe und Trottel halte, so müsse dies doch lebhafte Bedenken anregen. Wenn der Sachverständige begründete Zweifel tabeu sollte, würde ich eine Unterbringung in eine öffentliche Irrenanstalt auf 6 Wochen beantragen. Rechtsanwalt Ulrich stellt sich auf den Standpunkt, der bisher auch von der Anklage vertreten wurde. Von dieser wurde bisher immer behauptet, daß keinerlei Zweifel daran bestehen, daß der Angeklagte für seine Handlungen vollauf verantwortlich sei. Er habe allerdings in seinen Reden wiederholt Gedanken geäußert, durch die man stutzig werden könne; dies wären indessen nichts als Entgleisungen, Unschönheiten und zum Teil Geschmacklosigkeiten. Von einem Volksredner könne man kein vornehmes Parlamentieren vergangen, zumal da die Judenfrage keineswegs mit Glacehandschuhen anzufassen sei. Der Verteidiger knüpft hieran längere Erörterungen, die sich durchweg dagegen wahren, daß Graf Pückler geisteskrank sei- Der Gerichtshof beschließt, über diesen Punkt zu beraten, und der Vorsitzende verkündet, eine Unzurechnungsfähigkeit des Grafen Pückler liege nach Ansicht des Gerichts nicht vor und das Gericht hat keine Veranlassung, von Amtswegen eine Beobachtung anzuordnen. Staatsanwalt Noelting führt aus, daß die Angeklagten im Sinne der Anklage schuldig seien. Graf Pückler habe sich sagen müssen, daß seine Reden, namentlich in leicht erregbaren Gegenden, Anlaß zu Gewalttätigkeiten geben konnten. Garnicht zu begreifen A es, daß sich der Angeklagte für immun halte, weil er für einzelne irden nicht verurteilt worden sei. Der Angeklagte habe die Grenzen des Erlaubten weit überschritten. Mir Rücksicht daraus, daß er nicht aas Eigennutz, sondern aus Ueberzeugung gehandelt, andererseits aber mit Rücksicht aus die Grobheit und GefährlrchkeiL der Ausreizungen und die Vorstrafen des Angeklagten beantragt der Staatsanwalt gegen Graf Pückler sechs Monate Gefängnis, gegen