Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 10 (1904)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1904)
- Article
- Berlin / J. P.
- Date
- 1904-12-01
- Page
- 673 (sequence 7)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 673 Zu dem Thema Muge um Auge, Zahn um Zahn", schreibt uns Herr I. P. aus Berlin (Siehe auch Briefkasten E. C. Hamburg, S. 690 dieses Hefts): Die Auslegung der Bibel nach ihrem Wortlaut kennt nur die Sekte der Karäer, von denen sich die übrigen Juden gleich bei ihrem ersten Entstehen vollkommen getrennt haben. Für alle sonstigen, auch die heutigen, Juden ist das Bibelwort nur in seiner überlieferten und im Talmud niedergelegten Deutung maßgebend. Nach dieser überlieferten Deutung ist für die Exod. 21, 24/25 erwähnten Beschädigungen durchweg eine Geldentschädigung festgesetzt, die nach allgemeinen Normen fünffacher Art ist. Von den vielfachen Beweisen, die der Talmud selbst für die Richtigkeit seiner Auffassung gibt, seien nur einige mitgeteilt. Durch das ausdrückliche Gebot: „Du sollst für das Leben kein Lösegeld nehmen" (Num. 35, 3i), d. h. keinen Mord durch Geldstrafe sühnen, wie das wohl damals sonst Sitte fein mochte, ist implicite ausgesprochen, daß es bei anderen Verfehlungen wohl erlaubt sei. Des Weiteren wird auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die eine buchstäbliche Ausführung jener Vorschrift in praxi haben mußte. Wäre der Missetäter ein Einäugiger, so würde dieser, wenn man ihn als Strafe dafür, daß er einem normalen Menschen ein Auge ausgeschlagen, seines einzigen Auges beraubte, also völlig blendete, unverhältnismäßig schwer gestraft sein. Und wie nun, wenn der Delinquent bei einer etwaigen gerichtlichen Blendung gar stürbe, dann gäbe man doch „Leben für das Auge" gegen das Gesetz! Wie schwierig würde es ferner sein, nach dem Wortlaut des Gesetzes auch „Strieme für Strieme, Wunde für Wunde, Bruch für Bruch, Verbrennung für Verbrennung" zu geben, also ganz genau abzumeffen, daß nur auch die gerichtlichen Striemen und Wunden an Intensität k. ganz genau den von dem Missetäter gesetzten entsprechen! Am deutlichsten sieht man bei dem Gesetz über die falschen Zeugen (das jene Worte ebenfalls enthält), daß es sich nur um einen juristischen strafrechtlichen Grundsatz handelt, der für jedes einem Anderen zugefügte Unrecht eine entsprechende Sühne fordern will. Das betr. Gesetz heißt: „Wenn jemand gegen einen Anderen als falscher Zeuge auftritt, so soll man ihm thun, wie er beabsichtigte, seinem Nächsten zu thun. Und dein Auge sei nicht mitleidig: Leben für Leben, Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß" (5. Mos. 19, 16/24). Damit würden, wenn diese Liste das Gesetz einer leiblichen Talion statuieren wollte, alle falschen Zeugnisse, deren Folgen nicht Leibesschäden sind, straflos bleiben. Das ist natürlich ein Nonsens. Ein ebensolcher Nonsens würde aber auch