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Im deutschen Reich · 1904-11-01 · Heft 11 (November 1904) · p. 595

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
10 (1904)
Issue
Heft 11 (November 1904)
Article
Gerichtsverhandlung Graf Pückler c/a Bürger und Brandt
Date
1904-11-01
Page
595 (sequence 3)
Language
German
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Gerichtsverhandlung Graf Pückler c./s. Bürger und Brandt. 635 Klick in die Reden hineinzuwerfen brauche, um zum Resultat zu kommen. Ergänzend komme noch ein bereits vorliegendes Gutachten d:s Geh. Sanitätsrats Neumann aus Glogau in Betracht, welcher bereits die Notwendigkeit erklärt habe, Pückler in einer Anstalt unterzubringen. Wenn es richtig sei, daß der Kläger im Sinne des § 104, 2 nicht geistig gesund sei, so sei dieser nicht berechtigt, Klage zu erheben. Es handle sich bei ihm nicht etwa um einen vorübergehenden Zustand, da er vom ersten Tage seines Auftretens bis jetzt in der gleichen Weise gewütet habe; durch jede seiner Reden ziehe sich derselbe Zug seiner Größcnideen, seines Verfolgungswahnes. Justizrat Reinbacher pflichtet den Ausführungen des Mitverteidigers bei, kommt aber zu einem anderen Anträge. Nachdem er seiner Verwunderung darüber Ausdruck gegeben, daß der Kläger bis zum Abend vor dem Termin in Berlin geweilt und geredet habe und nunmehr plötzlich nach Kl.-Tschirne abgereist sei, somit dem Gerichte eine „nichtsnutzige Nase gedreht" habe, verweist er auf die letzten Reden des Klägers, die in Form von Flugblättern verteilt wurden, und auf die Tatsache, daß der „Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" die Staatsanwaltschaft um Erhebung eines Strafantrages gegen Pückler ersucht, und auf die fernere Tatsache, daß der Staatsanwalt in seiner Antwort bereits die Einleitung des Strafveifahrens mitgeteilt habe. Wenn dem Strafverfahren Fortgang gegeben werde, so werde die Staatsanwaltschaft von Amtswegrn zu prüfen haben, ob dieser Mann geistig zurechnungsfähig sei oder nicht. Werde die Unzurechnungsfähigkeit festgestellt, dann werde ja ohne weiteres angenommen werden müssen, daß Pückler nicht als 'Privatkläger auftreten dürfe. Er stelle daher den Antrag: das Verfahren für heute auszusetzen und nach Erledigung des Strafverfahrens die Aktm von der Staatsanwaltschaft einzuforcern. Rechtsanwalt Graese bezeichnet es als aussichtslos, den § 104, 2 hier anzuwenden, und will darin nur den Versuch einer Verschleppung der Klage erkennen. Solange der Kläger nicht entmündigt sei, könne er, selbst wenn er an Paranoia leide, doch in seinen lichten Momenten geschäftsfähig und deshalb berechtigt sein, einen Strafantrag zu stellen. Rechtsanwalt Cohn betont demgegenüber, daß die Gesetzgebung vor 1900 die Entmündigung als Voraussetzung der Geschäftsunfähigkeit verlangt habe, daß das neue Gesetz aber diese Bedingung nicht stelle. Zm übrigen habe er auch behauptet, daß Pückler vom ersten Moment seines Auftretens an unzurechnungsfähig fei.

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