Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 10 (1904)
- Issue
- Heft 11 (November 1904)
- Article
- Gerichtsverhandlung Graf Pückler c/a Bürger und Brandt
- Date
- 1904-11-01
- Page
- 596 (sequence 4)
- Language
- German
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Nach drciviertelstündigcr Beratung verkündet der Vorsitzende, Affcsior Hell folgenden Beschluß: „Der Gerichtshof ist auf Grund des vorliegenden Materials und der gerichtsnotorischen jüngsten Reden des Privatklägcrs zu der Ueberzeugung gelangt, daß der Privatkläger tatsächlich geistig nicht normal ist. Da aber nicht jede Abweichung vom normalen Geisteszustände die Voraussetzung des § 104, 2 B G.-B. erfüllt, und das Gericht nicht befähigt ist, ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen ein Gutachten über den Geisteszustand des Klägers zu fällen, und in diesem Verfahren kein Zwang ausgeübt werden kann, so hat der Gerichtshof dem Anträge auf Aussetzung der Verhandlung stattgegeben bis zur Beendigung des von der Staatsanwaltschaft eröffneten Strafverfahrens, da voraussichtlich in diesem Verfahren der Geisteszustand des Klägers geprüft werden muß." 8.