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Im deutschen Reich · 1904-11-01 · Heft 11 (November 1904) · p. 594

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
10 (1904)
Issue
Heft 11 (November 1904)
Article
Gerichtsverhandlung Graf Pückler c/a Bürger und Brandt
Date
1904-11-01
Page
594 (sequence 2)
Language
German
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£>94 2m deutschen Reich. Kläger auf Grund des § 104, 2 B.G.B. und § 65 des Strafgescäbuches geschäftsunfähig sei. Er behauptet, daß Graf Pückler auf Grund des vorliegenden Materials an Paranoia, einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, leiden müsse. An der Hand des Kraepelinschen Lehrbuches „Klinische Psychiatrie" gibt der Verteidiger die für die Paranoia charakteristischen klinischen Snmptone und erweist diese als vorliegend in den Pücklerschen Reden: Größenideen, Verfolgungswahn, Vergiftungsideen (der bekannte Dergiftungsversuch in der Schweiz) u. s. w. Historisch bemerkt er noch, daß auch die eigenen Parteigenossen den Grafen Pückler für geisteskrank halten, und zitiert in dieser Beziehung eine große Reihe von Urteilen der rechtsstehenden Presse über die Pücklerreden, so z. B. aus der „Deutsch - Agrarischen Korrespondenz", dem „Reichsboten", den „Leipziger Neuesten Nachrichten", dem „Deutschen Blatt", der „Deutschen Hochwacht', der .Magdeburger Sachseuschau", der Lieber, mannschen „Antisemitischen Korrespondenz'. Wenn ein Mann aus der sozialen Sphäre und mit der Bildung des Grafen Pückler in dem letzten Flugblatt — das der Verteidiger stellenweise zitiert, — nicht nur eine Sprache führe, welche abseits jeder Bildung und jeder kulturellen Auffassung stehe, sondern auch zu Verbrechen, nämlich endlich einmal auch bei den verruchten Juden einzub>'echen, auffordert und hierfür Belohnungen aussetze, jo muffe dieser Mann unbedingt pathologisch zu beurteilen sein. Das Sprungweise im Vortrage, das Unzusammenhängende seiner Gedanken, seine Wahnidee, daß in der Schweiz ein Vergiftungsversuch an ihm nicht verübt worden sei, während dies gerichtsscitig widerlegt sei, sein unglaublich gesteigertes Selbstgefühl bis zur Größenidee — das seien die Symptome,, die Kraepelin als für Paranoia kennzeichnend angegeben habe. Dem Grasen Pückler wolle er damit nicht zu nahe treten; im Gegenteil, dieser muffe noch dankbar fein, da diese Ausführungen nur zu feinem Schutze gemacht würden. . Auch für den Laien fei cs undenkbar, zu bestreiten, daß dieser Herr geistig krank sei. Er beantrage deshalb, die Pückler'schcn Reden sämtlich verlesen zu laffen, um den gestellten Antrag auf Abweisung des Klägers zu stützen, alsdann den Kläger geistig untersuchen zu laffen und, falls er sich dem widersetze, dem gerichtlichen Sachverständigen das gesamte Material zu übergeben, damit dieser untersuche, ob Pückler geistig gesund sei. Er verweise darauf, daß auf schriftliches oder gedrucktes Material allein hin ein Gutachten über einen Kranken obgegeben werden könne. Im vorliegenden Falle werde die Aufgabe für den Sachverständigen um so leichter fein, als dieser nur einen

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