Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 10 (1904)
- Issue
- Heft 11 (November 1904)
- Article
- Gerichtsverhandlung Graf Pückler c/a Bürger und Brandt
- Date
- 1904-11-01
- Page
- 593 (sequence 1)
- Language
- German
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o-erichtsverHandtung H-raf Wückter V. Würger und Brandt am 8. November 100-1,;^pf or der 14 7. Abteilung des Berliner Schöffengerichts batten sich heute dm Redakteur der „Mitteilungen aus dem Verein zur Abwehr des Antisemitismus", Kurt Bürger und der Schriftsteller Emil Brandt zu verantworten. Graf Pückler-Kl.-Tfchirne hatte gegen beide Privatklage wegen Beleidigung erhoben. Den Beklagten standen Rechtsanwalt Josef Cohn und Justizrat Reinbacher- Schöneberg zur Seite, während der Privatkläger durch Rechtsanwalt Graefe vertreten wurde. Das persönliche Erscheinen beider Parteien war angeordnet worden. Nachträglich ist dann auf Antrag seines Anwalts der Kläger, der übrigens am Abend vor dem Termine erst Berlin verlassen hatte, vom Erscheinen entbunden worden. Jnkriminiert waren zwei von Herrn Brandt verfaßte und von Herrn Bürger in den „Mitteilungen k." (Nr. 14 und 15) veröffentlichte Artikel mit dem Titel: „Festungserinnerungen". Die vom Vorsitzenden Richter, Affcffor Hell, ungebahnten Vergleichsverhandlungen scheiterten; der Vertreter des Klägers lehnte sie ab, da er ohne Information hierüber war. Nach Feststellung der Personalien — beide Verklagte sind bereits mehrfach wegen Preßbeleidigung vorbestraft — wurden die inkriminierten Artikel zunächst verlesen. Die Artikel beschreiben in humorvollem Feuilletonstil Brandts Zusammenleben mit Pückler auf der Festung Weichselmünde im „Verbrecherklub Weichselmünde". Der Verfasser schildert darin den Grafen als einen nur pathologisch zu beurteilenden Menschen; er hebt die „albernen rohen und platten Aitze", das „irre und wirre Zeug" hervor, welches Pückler zusammenschwatze, seine Selbstgefälligkeit, seine Größenideen, seine oft komische Nut gegen die Juden rc. rc. Auf Vorhalt bestreitet der Angeklagte Arand die Möglichkeit, Pückler durch diese Artikel beleidigt zu haben, da man den Kläger mit demselben Maße messen müsse, das er selbst auwendet, der in unerhörter Weise Beleidigungen öffentlich ausspreche. Vor Eintritt in die Materie erhebt Rechtsanwalt Cohn aus formalen Gründen Einspruch gegen eine weitere Verhandlung. Er halt den Kläger nicht für legitimiert, Privatklage zu erheben, da der