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Im deutschen Reich · 1904-10-01 · Heft 10 (Oktober 1904) · p. 550

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
10 (1904)
Issue
Heft 10 (Oktober 1904)
Article
Berlin
Date
1904-10-01
Page
550 (sequence 7)
Language
German
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550 deutschen Reich Finger sehen und sie nötigenfalls zur Anzeige bringen würden. Die zuständige Behörde würde dadurch Material erhalten, auf Grund dessen sie jenen Ungerufenen die richtigen Wege zeigen und sie schließlich als lästige Ausländer behandeln und ausweisen kann. Letztere Maßregel ist nach Lage der Verhältnisie durchaus nötig und würde außer von den davon Betroffenen von niemandem bedauert werden." — Die hier empfohlene Denunziation könnte denen, welche den widersinnigen Rat des Antisemitenblattcs befolgen würden, große Ungelegenheiten bringen, denn einen Hausiererschein brauchen natürlich Händler nicht, welche kein Privat-Publikum besuchen. Der Erlaubniszwang für das Anbieten von Waren darf nach § 43 Abs. 3 und 59 Gew.-O. auf Erzeugnisse der Landwirtschaft und Geflügelzucht nicht ausgedehnt werden, auch wenn die Waren zu den seldstgewonnenen des Händlers nicht gehören. Der antisemitische Reichstags-Abgeordnete Ludwig Werner hatte den Rechtsanwalt Dr. Siegmann wegen Beleidigung verklagt, weil dieser als Anwalt der Viktoria-Versicherungsgesellschaft in einer Gerichtsverhandlung mit Bezug auf eine Kritik, die der Abgeordnete Werner im Reichstage an dem Verhalten der „Viktoria" geübt hatte, von „bezahlter Arbeit" gesprochen haben sollte. Rechtsanwalt I)r. Siegmann erklärte, er glaube nur die Wendung „bestellte Arbeit" gebraucht zu haben. In der Schöffengerichts-Verhandlung forderte Abg. Werner eine angemessene Bestrasung des Rechtsanwalts Dr. Siegmann. Einem Volksvertreter, der öffentliche Uebelstände rüge, dürfe man nicht sofort unterstellen, daß er sich weniger von seiner Ueberzeugung als von der Rücksicht auf gewisse Parteizwecke habe leiten lassen. Der Gerichtshof hielt für festgestellt, daß dem Angeklagten in feinem Plaidoyer die Wendung „bezahlte" Arbeit untergelaufen sei, den er aber sofort dahin erläutert habe, daß er „bestellte" Arbeit habe sagen wollen. Der Angeklagte, der unzweifelhaft das Interesse der von ihm vertretenen Partei wahrtlahm, habe in gutem Glauben gehandelt, als er auf das Vorgehen des Abg. Werner hinwies; die Form lasse eine beleidigende Absicht nicht erkennen und deshalb stehe dem Angeklagten der Schutz des § 193 zur Seite. Es wurde deshalb auf Freisprechung erkannt. Die „Staatsbürger-Zeitung" bezeichnet dies als höchst bedenklich, da wenn solche Dinge ungesühnt bleiben würden, der Anwallsrobe ein Freibrief zu Beleidigungen des Prozeßgegners ausgestellt werde. — ES ist allerdings kaum verzeihlich, von „bezahlter" oder „bestellter" Arbeit zu reden bei einem Antisemiten von der Bedeutung des Herrn Werner, der so vorurteilsfrei gewesen ist, dem jüdischen Journalisten Dr. Hamburger

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