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Im deutschen Reich · 1904-10-01 · Heft 10 (Oktober 1904) · p. 513

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
10 (1904)
Issue
Heft 10 (Oktober 1904)
Article
Das Judentum und der Staat
Date
1904-10-01
Page
513 (sequence 3)
Language
German
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Das Judentum und der <L>taat. 513 uns der Geschichtsschreiber Josephus, der ja noch selber unter der Herrschaft des jüdischen Strafgesetzbuches gelebt hat." Von dem Vortragenden wurde dann betont, daß der jüdische Staat zwar das Eigentum durch strenge Strafandrohungen beschirmt, aber durch die auf Verhütung der Verarmung gerichteten Anordnungen gesucht habe, der Eigentumsschädigung vorzubeugen. Diese Maßregeln machten es unmöglich, daß der Land- und Grundbesitz in die Hände weniger Personen geraten konnte. Der angestrebten Gleichheit des Besitzes habe auch die Gleichheit in der. Wehrpflicht entsprochen, von der nur Priester und Leviten befreit waren. Die Besteuerung beruhte auf der theoretisch richtigen Einkommensteuer, dem Zehnten. Das Prinzip der Selbstverwaltung war damals schon verwirklicht, da mit der Volksversammlung Moses, Josua, die Richter und selbst die Könige oft genug verhandelten. Sogar die Uebernahme der Gotteslehre durch das Volk sei bäufig durch Befragung der Volksversammlung gesichert worden; auch habe die örtliche Verwaltung auf vollkommener Freiheit beruht. Die soziale Hilfsarbeit beleuchtend, die schon vor :;000 Jahren bei den Juden durchgeführt und als „praktisches Judentum" geübt wurde, führte der Redner aus: „Für die Armen war grundsätzlich bestimmt der volle Ertrag der Aecker und Gärten in den Sabbatjahren, wo nicht gesäet und sonst nicht geerntet werden durfte. Für die Armen waren bestimmt die Früchte, die am Rande der Aecker wuchsen, es war für sie bestimmt die Nachlese jeder Art von Feld- und Gartenfrüchten, und es wurde ausdrücklich eingeschärft, daß der Besitzer die Ernte nicht so sorgsam und streng durchführen sollte, damit eben noch vieles für die Armen übrig blieb. Für die Armen war von Staats wegen ein Teil des Zehnten, also des Staatseinkommens, bestimmt. Die Armen sollten als gleichberechtigt behandelt, sie sollten zur Teilnahme an den Opfer- und Festmahlzeiten zugelassen werden. Endlich sollte das Darlehn als eine Wohltat betrachtet werden. Es durften von demjenigen, was ein Israelit dem anderen lieh, keine Zinsen genommen werden. Es wurde verboten, allzu streng auf die Eintreibung der Schuld zu sehen, die ja mit dem siebenten Jahre überhaupt ganz sortfiel, kurz und gut, es wurde dies Darlehn mehr als eine Wohltat wie als eine ökonomische Maßregel betrachtet." — Der Lohnarbeiter und der Handwerker sollte am Abend des Tages für seine Arbeit bezahlt werden, damit diese Leute, die von ihnr täglichen Arbeit leben, nicht von Angst und Not vor dem wirtschaftlichen Untergang befangen würden. „Nun könnte man sagen: wie kommt e§ aber denn, daß der

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