Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 10 (1904)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1904)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1904-06-01
- Page
- 342 (sequence 9)
- Language
- German
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342 Im deutschen Reich lichkeit eine Lösung finden, die ihren Erwartungen nicht entspricht die sie nicht herbeiführen werden, aber hoffentlich nicht Hintertreiben können. Wie die Behörden das „Verdienst" der antisemitischen „Märtyrer* um die Konitzer Sache taxieren, wurde seiner Zeit dem Redakteur und dem Verleger der „Staatsb.-Ztg.", Bötticher und Bruhn, vom Staatsanwalt und im Gerichtserkenntnis in das Stammbuch geschrieben. In der Prozeßverhandlung am 11. Oktober 1902 sagte der Staatsanwalt Kanzow von den Angeklagten Wilhelm Bruhn und Dt, Bötticher wörtlich: „DieAngeklagten haben lediglich mit derTendenz der Juden- Hetze gehandelt. Daß es ihnen auf Verhltzurg ankam, zeigt der Ton der Artikel, die Ausdrücke, wie „plattfüßige Aegypler", „daitsche Staatsbürger jüdischen Glaubens" rc. Bruhn ist ein kluger Mann; er kann sich nicht damit entschuldigen, daß für ihn die Tatsache des Ableugnens einer Bekanntschaft mit Winter seitens der Tochter des Caspary ausreichend gewesen sei, um Herrn Caspary so schwer zu verdächtigen, er ist ein finget Mann, und ist es nickt glaublich, daß auf ihn Masloff nicht denselben unglaubwürdigen Eindruck gemacht haben s.llre, wie sofort auf viele andere Personen. Bruhn ist sicher nicht guten Glaubens gewesen, für ihn handelte es sich bloß darum: Der Jude m ß verbrannt werden! Bei der Strafabmessung mag dem Angeklagten Dr. Bötticher zugerechnet werden, daß er bis dahin völlig unbestraft war und in einigen Fällen nachträglich die Beschuldigungen zurückgenommen worden sind. Andererseits ist hervorzuheben, daß das. Unterfuchungsvvrfahren in einer Weise erschwert wurde, daß gerade dadurch die Entdeckung der Täter mißlungen ist, daß das Vertrauen zu den Be- Horden erschüttert wurde, und daß in Könitz durch diese Hetzereien großes Unglück über zahlreiche Personen gekommen und eine Erregung hervorgerufen worden ist, daß auf Allerhöchsten Befehl Militär nach Konih marschieren mußte, daß Existenzen ge. fährdet und Existenzen vollständig zerstört worden sind. Bei dem Angeklagten Bruhn ist zu berücksichtigen, daß er der Spiritus rector der ganzen Hetze war. und daß er auch schon wegen Aufreizung verschiedener Bevölkerungsklassen vorbestraft ist/' In der Urteilsbegründung hielt der Landgerichtsdirektor Opitz dem Angeklagten Bruhn vor: Am 30. Mai war durch die Untersuchung gegen Hossmann für Bruhn eine gewisse Veranlassung gegeben, sich über die Sache aus zulasten Er hat sich aber damit nicht begnügt, sondern hat eine eigene Kritik hinzugefügt, in welcher der Vorwurf der Täter-