Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 10 (1904)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1904)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1904-05-01
- Page
- 281 (sequence 6)
- Language
- German
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Umjckau. 281 jamniluitg hat sich einstimmig der Ansicht des Magistrats angeschloffen, und es wird sich nun zeigen, obRegierung und Parlament nicht Gelegenheit nehmen werden, der Autonomie der Gemeinden dort Schranken zu setzen, wo sie im Widerspruch mit Verfassung und Gesetz dazu fuhrt, die Freiheit der religiösen Einrichtungen deutscher Staatsbürger vollständig zu vernichten. Die Vorgänge bei der zweiten Beratung des Etats des Auswärtigen Amtes, welche am 19. April im deutschen Reichstage stattfand, lassen in dieser Beziehung keine hochgespannten Erwartungen zu. Das Verhalten eines großen Teils der Volksvertretung war so, als ob das Gesetz vom 3. Juli 1869 bereits der Vernichtung anheimgefallen und es selbst einem fremden Staate ruhig gestattet wäre, deutsche Staatsbürger zu mißhandeln, falls sie sich zum Judentum bekennen. In dankenswerter Weise erörterte der Abg. Kämpf von der freisinnigen Volköpartci die Behandlung deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens in Rußland und sagte dabei ungefähr Folgendes: „Hierbei kommt die Reichsverfassung und die Anwendung des russischen Handelsvertrages in Betracht. Artikel 3 der deutschen Reichsverfassung besagt, daß dem Auslande gegenüber alle Deutschen gleichmäßigen Anspruch haben auf den Schutz des Kaisers. Wenn hiernach durch die Verfassung allen Deutschen ohne Unterschied des Glaubens der Schutz des Reiches gleichmäßig zugesichert ist, wenn im deutsch-russischen Handelsverträge zwischen den verschiedenen Glaubensbekenntnissen kein Unterschied gemacht wird, so wird durch allerlei Paßschikanen der Aufenthalt in Rußland den Juden beinahe unmöglich gemacht." Er führte hierauf eine große Anzahl Einzelfälle an, um seine Behauptungen zu begründen, und fuhr dann fort: „Diese Fälle geben ein Bild, welcher wirfchaftlichen Benachteiligung, welcher Willkür und welchen Schikanen und Demütigungen deutsche Angehörigen jüdischen Glaubens in Rußland ausgesetzt sind. Die deutschen Juden können nach der Verfassung verlangen, so behandelt zu werden, wie die deutschen Christen. Wie Rußland seine eigenen Juden behandeln will, mag seine eigene Sache sein, das Deutsche Reich hat den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichberechtigung aller Konfessionen zu vertreten. Bei uns gibt es weder deutsche Juden noch deutsche Christen, sondern nur Deutsche. Ich hoffe, daß der Staatssekretär bei den bevorstehenden deutsch-russischen Handelsvertragsverhandlungen diesen Anschauungen Geltung verschaffen wird, damit für die Zukunft das auf der Saalburg gesprochene stolze Wort „civis germann? stim" nicht Halt zu machen hat vor den rufst-