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Im deutschen Reich · 1904-05-01 · Heft 5 (Mai 1904) · p. 280

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
10 (1904)
Issue
Heft 5 (Mai 1904)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1904-05-01
Page
280 (sequence 5)
Language
German
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280 Im deutschen Reich Das ist eine sehr wohlfeile Art, eine erst nach dem Tode des edlen, vorurteilsfreien Kaisers von den Antisemiten in Abrede gestellte Talsache öffentlich zu bestreiten, denn auch Geheimrat Magnus lebt nicht mehr, demgegenüber jene Aeußerung fiel. Wie die Eitern unseres Kaisers über die Antisemiten dachten, ist diesen nie ein Geheimnis gewesen, und sie haben dafür durch ihr boshaftes Zetern über die „Engländerei" hinreichende Beweise geliefert. Im Bunde mit den antisemitischen Pseudo-Monarchisten haben auch die Konservativen bisher überall nur Einbußen erlitten und ihre Hauptstärke dadurch eingebüßt, daß die Staatsregrerung sich nach zuverlässigeren Stützen Umsehen mußte und den Preis, um den die Unterstützung des Zentrums zu haben war, schließlich immer noch für bescheidener hielt als den, welchen die Tivoli-Konservativen mit ihrem radikal - antisemitischen Anhang fordern. Wie verwirrend der antisemitische Einfluß auf die Verhältnisse in Staat und Gemeinde einwirlt, zeigt am deutlichsten der Feldzug gegen eine religiöse Einrichtung der Juden, gegen die rituelle Schlachtmethode. Wären die Konservativen ihrem früheren Parteiprogramm treu geblieben, so hätten sie in diesem Falle Abwehr üben und den Machenschaften der Antisemiten in verschiedenen Stadtbehörden entgegentreten müssen, weil es für sie ein unantastbarer Grundsatz hätte sein und bleiben sollen, daß jedem Bestandteil des deutschen Volkes die Religion erhalten bleibe, jeder Gewissenszwang vermieden werde. Bisher hat das Zentrum der Schächtfrage gegenüber diesen Grundsatz festgehalten; ob es bei dem neueren Eindringen antisemitischer Tendenzen in seine Reihen ihm auch ferner treubleiben wird, ist abzuwarten. Jedenfalls drängt diese Frage zur Entscheidung. Nachdem die Synagogen-Gemeinde Angermünde auf dem Wege des Derwaltungsstreitverfahrens die Aufhebung des Verbots der rituellen Schächtung im städtischen Schlachthause nicht hat erlangm können, hat sie am 8. Oktober 190." beschlossen, ein eigenes Schlachthaus zu errichten, und ersucht die städtischen Behörden dem Gemeindebeschluß von 1903, der die Einführung des Schlachtzwonges in Angermünde anordnet, folgenden Zusatz zu geben: „Das Verbot der Benutzung anderer als der in dem städtischen Schlachthause befindlichen Schlachtstätten findet keine Anwendung auf das von der Synagogen-Gemeinde Angermünde im hiesigen Gemeindebezirk zu errichtende Schlachthaus." Der Magistrat hat wohl von der Petition Kenntnis, aber keine Veranlassung genommen, eine Aenderung des betreffenden Gemeindebeschluffes vorzunehmen, da kein Bedürfnis zur Errichtung des Schlachthauses vorltege. Die Stadtverordneten-

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