Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 10 (1904)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1904)
- Article
- Der Verband der deutschen Juden
- Date
- 1904-05-01
- Page
- 264 (sequence 12)
- Language
- German
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264 Im deutschen Reich. Hannover angenommen, je 2 Vertreter der Versteherämter im ehemaligen Kurhessen und der staatlich organisierten Rabbinatsbezirke in Hannover, Hessen-Nassau und anderen Provinzen zu wählen. Verschiedene Anträge von Sonderverbänden wurden dagegen abgelehnt, u. a. auch die von Dr. rned. Adler-Lübeck, eine besondere Vertretung des orthodoxen Rabbinerverbandes und der freien Vereinigung zur Wahrung der orthodoxen Interessen des Judentums zuzulassen. Die Befürchtung, daß die orthodoxen Interessen im Verbände nicht genügend berücksichtigt werden könnten, wurde von Benjamin Hirsch- Halberstadt und Hermann Gumperh-Hamburg entschieden zurückgewiesen. Auch der Antrag Adler, über die Fragen der Apologetik einen Beschluß von dem Entscheid der drei Rabbinerseminare abhängig zu machen, wurde abgelehnt. Die Paragraphen 5—7, welche sich im wesentlichen mit der Zusammenberufung der Hauptversammlungen und dem entsprechenden Modus beschäftigen, wurden ohne längere Debatte angenommen. Der Antrag, alljährlich eine Hauptversammlung einzuberufen, wurde abgelehnt; desgleichen der Antrag Flörsheim-Dortmund, die Hauptersammlung stets in Berlin abzuhalten. § S über die Zusammenetzung des Ausschusses wurde mit dem Antrag Maybaum, auch zwei Vertreter des Rabbinervcrbandes hineinzuwählen, angenommen. Auf Antrag des Redakteurs Klausner-Berlin wurde Absatz 2 dieses Paragraphen dahin geändert, daß jede Gemeinde mit über 1009 Seelen das Recht habe, für den Ausschuß je einen Delegierten zu benennen, statt vorzuschlagen,' wie es im Statutenentwurf heißt. Der Antrag des Landgerichtsrats Wollstein-Breslau, die Zuwah! von Einzelpersonen in den Ausschuß bis zur Zahl 8 zu beschränken, wurde abgelehnt. Rechtsanwalt Auerbach-Frankfurt a. M. erwarb sich den Dank der Versammlung durch seinen Vorschlag, die Debatte über die §§ 9-12 und 13—16 zu verbinden. Zu § 14 erklärt Rechtsanwalt Horwih auf Anfrage, daß die finanziellen Aufwendungen nur geringe sein werden und die Einkünfte sich im wesentlichen aus freiwilligen Beiträgen der Großgemeinden und Einzelner zusammensetzen werden. Der Antrag Dr. Vogelstein-Stettin zu § 16, die Statutenänderung betreffend, die Zustimmung zu einer solchen nicht von einer Zweidrittelmehrheit, sondern nur von der Mehrheit des Ausschusses, sowie nicht von einer Dreiviertelmehrheit, sondern von einer Zweidrittelmehrheit der Hauptversammlung abhängig zu machen, wird auf das Bedenken Professor Philippsons, das große Werk nicht einer Zufallsmajorität auszusetzen, abgelehnt. Die Generalabstimmung ergab die einmütige Annahme des Sahungsentwurfs. Nach einigen