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Im deutschen Reich · 1904-05-01 · Heft 5 (Mai 1904) · p. 257

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
10 (1904)
Issue
Heft 5 (Mai 1904)
Article
Der Verband der deutschen Juden
Date
1904-05-01
Page
257 (sequence 5)
Language
German
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Der Verband der deutschen Juden. 257 soweit dort die Gesinnung für Recht und Freiheit verbreitet sei. Es könne nicht ausbleiben, daß in solchen öffentlichen Versammlungen ein mißfälliges Wort geäußert werde, ein Gedanke, der vielleicht ungeeignet sei, aber eine Korrektur der Mängel der Orffentlichkeit gebe nur die Oeffentlichkeit selbst. Betreffs der Gesichtspunkte, welche bei der neuen Organisation leitend gewesen seien, hätte es ja von vornherein auf der Hand gelegen, daß die eigentliche Grundlage des Verbandes nur die Gemeinden des deutschen Israels hätten sein kennen in möglichster Ausgleichung, damit ungefähr immer die gleiche Zusammensetzung des Verbandes bestehe. Die Abgeordnetenwahl hätte aber nicht auf das allgemeine Stimmrecht begründet werden können, weil dazu das Material fehle und der Verband keinerlei amtliche Macht besitze. Es hätten nur die offiziellen Vertreter der jüdischen Gemeinden aufgefordert werden können, die ja schließlich auch durch Wahl, wenn auch durch indirekte, hervorgegangen seien. Ob später eine allgemeine Wahl eintreten könne, müsse noch dahingestellt bleiben. Neben den Gemeinden hätten dann die großen historisch gewordenen Verbände, die Bezirks- und Provinzialoerbände, die Eentralverbände, die Verbände der bäuerischen und badischen Israeliten, die eljäsfischen Konsistorien in Betracht kommen müssen und endlich viele hervorragende Einzelpersonen, die ein Anrecht darauf hätten, daß ihre Stimme in dem Rate des deutschen Israels gehört werde. Auch der Einwand, warum zu den bestehenden großen Verbänden noch ein neuer gegründet werde, sei hinfällig. Dieser Einwand hätte sich vielleicht schon daran stoßen müssen, daß es gerade die Leiter der beiden centralen Vereinigungen, des D. I. G. B. und des Central-Vereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens, gewesen seien, die sich mit am lebhaftesten an der Gründung beteiligt hätten. Die Tätigkeit des D. I. G. B. sei auf das Innenleben der jüdischen Gemeinden gerichtet, ans die Hebung der Religion und Kultur innerhalb der jüdischen Gemeinschaft; in seinem Statut, auf Grund desien er die Rechte einer juristischen Person besitze, sei der Ausschluß jeder Art von politischen Angelegenheiten sanktioniert. Dem Central-Vereine deutscher Staatsbürger jüd. Glaubens fehle andererseits doch diejenige Autorität, die eine offizielle oder offiziöse Vertretung des deutschen Judentums allein ausüben könne; er sei immer nur ein Verein von Privatpersonen. Einstweilen würden diese Verbände mit dem großen Verbände der deutschen Juden einträglich Zusammenwirken zum gemeinsamen Heile Aller. In der heutigen Versammlung seien grundsätzlich nur zwei Länder nicht vertreten, Württemberg und Bayern. Die württembergischen Glaubensgenossen hätten darauf

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