Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 10 (1904)
- Issue
- Heft 4 (April 1904)
- Article
- Berlin
- Date
- 1904-04-01
- Page
- 232 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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232 Im deutschen Reichangesetzten Strafkammerverhandlung unentschuldigt fern geblieben. Der Termin wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. — Kommentar überflüssig! Im Dezember v. Js. haben wir in dieser Zeitschrift S. 732 eine Zuschrift aus Swinemünde veröffentlicht, in welcher die Tatsache berichtet wurde, daß dort auf Anordnung des Konsistoriums in Stettin die Haus- und Umsatzsteuer nur für die evangelischen Einwohner aufgehoben, eine dagegen gerichtete. Eingabe der jüdischen Hausbesitzer aber von dem Kultusminister dem Evangelischen Oberkirchenrat überwiesen worden sei. In der am 19. März abgehaltenen Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses ist nun diese Angelegenheit von dem Abg. Rosenow (freis. Volkspartei) in folgender Weise zur Sprache gebracht worden: „Die Hausbesitzer in Swinemünde fühlen sich beschwert über eine Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrats. Nach einer Kabinettsordre von 1793 haben die Hausbesitzer in Swinrmünde an die evangelische Kirche daselbst jährlich einen Taler Abgabe zu zahlen, und außerdem l'^'z pro Tausend Umsatzsteuer beim Verkauf der Grundstücke. Die Kirchengemeinde erbte nun vor einigen Jahren über eine Million und beschloß nunmehr, von der Erhebung der Abgabe seitens der Hausbesitzer abzuschen. Das Konsistorium in Stettin hat diesem Beschluß die Genehmigung versagt, soweit es sich um die evangelischen Hausbesitzer handelt, also nur genehmigt, daß den evangelischen Hausbesitzern die Abgabe erlaffen wird. Die' nicht evangelischen Hausbesitzer haben nunmehr Beschwerde beim Evangelischen Oberkirchenrat erhoben. Derselbe bestätigte aber die Entscheidung des Konsistoriums, und so verblieb den nicht evangelischen Hausbesitzern, also den Katholiken, Juden, Dissidenten u. s. w die Pflicht, an die evangelische Gemeinde Abgaben zu leisten. Der Kultusminister hat auf erhobene Beschwerde der nichtevangelischen Hausbesitzer dahin befchieden, daß er nicht in der Lage fei, diese Abgabe aufzuhcben. Die Angelegenheit hat eine gewisse Aehnlichkeit mit der für die Mark Brandenburg ausgegebenen Konsistorialordnunz von 1573. Nach dieser war aber wenigstens die ganze politische Gemeinde verpflichtet, für die evangelische Kirche Beiträge zu leisten. In. Swinemünde nimmt man die Beitragspflicht den evangelischen Hausbesitzern ab, und beläßt sie nur den nichtevangelischen. Diese Abgabe muß als lästig und unserer Zeitentwickelung nicht entsprechend bezeichnet werden, umsomehr, als es sich nicht um eine notleidende, sondern um eine durch jene Erbschaft sehr reich gewordene Gemeinde handelt, und umsomehr, als die kirchlichen Körperschaften