Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 10 (1904)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1904)
- Article
- Zur Gesamtorganisation der Israeliten Deutschlands
- Date
- 1904-02-01
- Page
- 75 (sequence 3)
- Language
- German
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Zur GesamLorganisaiion der Jsraeuten Deutschlands, 75 IV. Der Ausschuß. § 8. Der Aussckuß besteht aus mindestens 25 Mitgliedern; davon wählt 21 die ordentliche Hauptversammlung durch geheime Wahl oder, falle sich kein Widerspruch erhebt, durch Zuruf. Ferner gehören dem Ausschüsse je zwei Vertreter des .Central-Vereins Deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" und des „Deutsch-Israelitischen Gemeindebuudes" an. Außerdem hat jede Gemeinde mit über 10000 Seelen das Recht, zum Ausschuß je einen Delegierten vorzuschlagen, der ebenfalls Sitz und Stimme in demselben hat. Der Ausschuß hat ferner das Recht der Zuwahl von Mitgliedern. Die AmLsdauer der Ausschußmitglieder umfaßt die Zeit von einer ordentlichen Hauptversammlung bis zum Schlüsse der nächsten. Der Sitz des Ausschusses ist in Berlin. Fünf Ausschuß. Mitglieder müssen in Berlin oder in dessen Vororten wohnhaft sein. § 9. Der Ausschuß bereitet die Beschlüffe für die Hauptversammlung vor, führt dieelben aus und leitet die Geschäfte des Verbandes. Der Vorsitzende des Ausschusses eröffnet und leitet die Hauptversammlung. § 10. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen geschäflsfübrenden Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende, einen ersten und einen zweiten Schriftführer und einen Schatzmeister. Der gefchäftsführende Vorsitzende, einer der beiden Schriftführer und der Schatzmeister muffen in Berlin oder in dessen Vororten wohnen. tz 11. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vertritt in Gemeinschaft mit zwn anderen Mitgliedern des Ausschusses den Verband und den Ausschuß nach außen, insbesondere den Behörden und Gerichten gegenüber. § 12. Die drei Vorsitzenden des Ausschusses haben auf der Hauptversammlung jederzeit das Recht, Gehör zu verlangen. V. Geschäftliches. § 13. Das Geschäftsjahr laust vom 1. April bis 31/März. § 14. Die Einkünfte des Verbandes besteben aus Beiträgen von Gemeinden und Verbänden (cfr. § 2 A und B) sowie aus freiwilligen Zuwendungen. Die Höhe des Beitrages bestimmt der Beitragende selbst. VI. Verhältnis zu den bestehenden jüdischen Korporationen. § 15. Der Verband unterhält die Beziehungen zu den bestehenden jüdischen Organisationen, besonders zu dem „Cenrralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens".