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Im deutschen Reich · 1904-02-01 · Heft 2 (Februar 1904) · p. 74

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
10 (1904)
Issue
Heft 2 (Februar 1904)
Article
Zur Gesamtorganisation der Israeliten Deutschlands
Date
1904-02-01
Page
74 (sequence 2)
Language
German
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74 Im deutschen Reich. 2000 betragt. Die Verbindung wird durch den Ausschuß geregelt. Für Einzelgemeinden und die zur Wahl verbundenen Gemeinden wird auf je volle 2000 Seelen ein Vertreter, jedoch höchstens deren zehn, für die Gemeinde Berlin und ihre Vororte werden zwanzig Vertreter berufen. B) Verbände. Es werden ferner berufen: I. je fünf Vertreter: L) des Central-Vereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens, b) des Deutsch-Israelitischen Gemeinde-Bundes; II. je zwei Vertreter: der Sonderverbände: a) des Rabbinerverbandes, b) des Verbandes der jüdischen Lehrervereine im Deutschen Reiche, c) des Bayerischen Landesvereins, d) der Vereinigung Batijcher Israeliten, e) der bestehenden Provinzialbezw. Bezirksverbände. III. je ein Vertreter der Lehrerkollegien der drei jüdischen Hochschulen in Berlin und Breslau. C) Der Ausschuß beruft zur Teilnahme an den Hauptversammlungen mir Sitz und (Stimme in denselben eine Anzahl Etnzelpersonen unter möglichster Berücksichtigung der Wünsche der Verbände (§ 4 A und B) und sonstiger jüdischer Organisationen. Die Zahl dieser Einzelpersonen darf nicht größer sein als der vierte Teil der nach § 4 A und B zu berufenden Vertreter. Mehrere für eine Körperschaft berufene Vertreter können ihre Stimmen durch einen von ihnen führen lassen. § 5. Die Hauptversammlung tritt regelmäßig alle zwei Jahre in einer Stadt Deutschlands zusammen; außerordentliche Hauptversammlungen können durch Beschluß des Ausschuffes und muffen auf Antrag von mindestens 30 zur Hauptversammlung berechtigten Stimm n einberufen werden. § 6. Die Sitzungen der Hauptversammlungen sind öffentlich. § 7. Die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung muß mindestens sechs Wochen vor ihrem Zusammentritt stattfinden. Auf die Tagesordnung sind die Voilagen des Ausschuffes, sowie solche Anträge zu setzen, deren Unterzeichner mindestens 30 zur Hauptversammlung berechtigte Stimmen vertreten, und die bis drei Wochen vor dem Zusammentritt der betreffenden Hauptversammlung bei dem Ausschuffe eingegangen find. Die endgültige Tagesordnung ist mindestens 2 Wochen vor dem Zusammentritt der ordentlichen Hauptversammlung zu versenden. In der Hauptversammlung werden zwei Kaffenrevisoren gewählt.

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