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Im deutschen Reich · 1903-11-01 · Heft 11 (November 1903) · p. 661

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
9 (1903)
Issue
Heft 11 (November 1903)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1903-11-01
Page
661 (sequence 11)
Language
German
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Umschau. 661 gerichtsverhandlung ixt dem Beleidigungsprozeß gegen den Redakteur Dr. Max Wittenberg in die Privatverhältniffe des Herrn Pastors recht gründlich hineingeleucktet worden war. Das Schöffengericht verurteilte zwar den angeklagten Redakteur zu drei Monaten Gefängnis, aber in der Begründung des Ueteils lag zwetfellos eine teilweise Verurteilung des Klagers, denn es hieß darin: „Richtig sei, daß der Pastor Krösell antstemitische Reden über den Konitzer Fall gehalten habe und agitatorisch und hetzerisch tätig gewesen sei. Dies sei unverträglich mit der Stellung eines Geistlichen. Wolle ein solcher politische Reden halten, so möge er sein Amt aufgeben. Diejenigen, die sich durch derartige Reden getroffen fühlen, müssen das Recht haben, sich dagegen zu wehren. Besonders dem Angeklagten, der Jude sei, stehe dieses Recht zu. Der Bericht über das Urteil gegen Pfarrer Kröjell in der Hausfriedensbruchssache sei nicht anZufechten, soweit er sich au die Tatsachen halte. Aber in dem Erkenntnisse sei kein Anhalt dafür enthalten, daß sich der Kläger- Lei dieser Gelegenheit eines unsittlichen Verhaltens schuldig gemacht habe. Die ganze Form des beanstandeten Artikels sei beleidigend und lasse die beleidigende Absicht erkennen. Der Kläger sollte als Pfarrer unmöglich gemacht werden. Glaubte der Beklagte, daß sich Pfarrer Krösell vergangen habe, so konnte er bei dessen Vorgesetzten Beschwerde erheben; das sei der richtige Weg gewesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Kläger mit seiner Hausdame intimen Verkehr unterhalten habe. Das sei zweifellos ein Fehler, der aben erst nach dem Erscheinen des Artikels begangen sei. Von einer geschlechtlichen Beziehung zur Zeugin Frau C. sei nichts erwiesen, sie werde seitens des Gerichts auch nicht angenommen. Die Schwärmerei der Zeugin Frau C. für den Kläger sei nicht am Platze gewesen. Dem Kläger könne hieraus aber ein Vorwurf nicht gemalt werden. Wäre der Kläger vollständig tadelfrei, so würde der Beklagte zu dem höchsten zulässigen Strafmaß — 2 Jahre Gefängnis — verurteilt werden, denn der von dem Angeklagten gebrauchte Ausdrück sei ein solcher der RohheiL und Gemeinheit. Eine Geldstrafe habe der Gerichtshof deshalb für ausgeschlossen erachtet." Die antisemitische Presse hat sich redlich bemüht, den Pyrrhus-Sieg des Reichstagsabgeordneten Krösell als einen mißglückten jüdischen Versuch zur Vernichtung eines politischen Gegners darzustellen. Das Organ Bruhns ging in seiner Entrüstung sogar so weit, zu erklären, daß „vor solchen Gaunertricks keine deutsche Mannecehre mehr sicher sei" und daran die Bemerkung zu knüpfen: „Wer wundert sich da über das Rechtsbewußtsein rm Volk?" In diesem Falle zeigt sich wieder das bedenkliche Bestreben des Anti-

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