Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1903)
- Article
- [Ohne Titel]
- Date
- 1903-10-01
- Page
- 604 (sequence 3)
- Language
- German
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Im Deutschen Reich- 601 Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. 17. III C. Ko. 2349. Auf die Eingabe vom 3. Juni d. Js. In Bezug auf den Lehrer Berg in Heinersdorf hat d e Königliche Regierung in Potsdam seinerzeit das Erforderliche veranlaßt. Im Uebrigen muß ich der Regierung darin beipflichten, daß nach den behördlichen Gepflogenheiten nähere Mitteilungen über Maßnahmen, welche mit der Beamtendisziplin Zusammenhängen, an Dritte nicht erfolgen. Im Aufträge: Schwartzkopfs. An den Vorstand des Central-Vereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens hier. Auch in diesem Jahre sind Termine, die auf einen der beiden jüdischen Neujahrstage anberaumt waren, vertagt worden, wenn die geladenen jüdischen Zeugen rechtzeitig in geeigneter Weise bei den betreffenden Kgl. Amtsgerichten, bezw. bei den Kgl. Landgerichten ihre religiösen Bedenken geltend gemacht haben. Die Begründung war fast in allen Fällen die gleiche, weshalb wir nur einen der den Betreffenden zugegangenen Bescheide hier wörtlich mitteilen: Besch l u ß. T. Q. 73/03. In der Prwatklagesache des Wirts Lorenz 20. Gorski zu Kammthal, Privatklägers, gegen den Wirt Joseph Gorski daselbst, Angeklagten — 5 B. 42/0:3 (A. G. Samter) — wird auf seine Beschwerde gegen die Verfügung des Königlichen Amtsgerichts zu Samter vom 27. August 1903 der Geschäftsführer Samuel Abraham in Pmen vom Erscheinen in dem vor dem Kömglichen Schöffengericht zu Samter am 23. September 1903 anstehenden Hauptverhandlungstermine entbunden. Kosten bleiben außer Ansatz. Gründe: Zum 23. September 1903 ist der Beschwerdeführer als Zeuge vor das Königliche Schöffengericht zu Samter geladen. Da auf diesen Tag der zweite jüdische Neujahrstag fällt, an welchem Zeuge aus religiösen Gründen ebensowenig