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Im deutschen Reich · 1903-10-01 · Heft 10 (Oktober 1903) · p. 605

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
9 (1903)
Issue
Heft 10 (Oktober 1903)
Article
[Ohne Titel]
Date
1903-10-01
Page
605 (sequence 4)
Language
German
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IRI
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VerewSnachrichren. 605 wie am Versöhnungstage eine Reise nach außerhalb unternehmen will, hat er das Königliche Amtsgericht zu Samter gebeten, den Termin aufzuheben oder ihn vom Erscheinen in der Hauptverhandlung am 23. September zu entbinden. Das Amtsgericht Samter hat in der angefochtenen Verfügung dem Gesuch nicht stattgegeben, und zwar in Rücksicht aus den Umfang der Sache und die allgemeine Geschäftslage, die bei einer Vertagung ein Hinausfchieben auf mehrere Wochen erforderlich machen würde, ferner in Rücksicht darauf, daß von einigen Behörden die schleunige Rücksendung eingeforderter Akten gewünscht wird. Die gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer gibt an, ein 69 h/2jähriger strenggläubiger Israelit zu sein, der sich noch nie einer Uebertretung der jüdischen Festtagsgebote schuldig gemacht hat' und der durch Versäumnis des Gottesdienstes und Unternehmen einer Reise an einem hohen Feiertage in eine schwere Gewissensnot geriete. Es muß, wenn auch das Neujahrsfest der Juden keinen gesetzlichen Feiertag bildet, aus Gründen der Billigkeit auf diese religiösen Empfindungen Rücksicht genommen werden. Es war daher die Verfügung des Vorderrichters aufzuheben und der Beschwerdeführer am Erscheinen in dem Hauptverhandlungstermine am 23. September zu entbinden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 6 des D. G. K. G. Posen, den 11. September 1903. Königliches Landgericht, Ferienkammer 3. gez.: Franke. Zehe. Weidemann, den Geschäftsführer Herrn Samuel Abraham hier.

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